Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Erneutes Mieterhöhungsverlangen nach Teilzustimmung innerhalb der Sperrfrist

Stimmt eine Mieterin einem Mieterhöhungsverlangen auf die ortsübliche Vergleichsmiete teilweise zu, kommt es in dieser Höhe zu einer Vertragsänderung. Die Vermieterin kann das Mieterhöhungsverlangen dann nicht mehr „zurücknehmen“.

Die Vermieterin verlangte am 9. September 2011 die Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 277,44 auf 314,32 Euro ab dem 1. Dezember 2011. Die Mieterin stimmte dieser Erhöhung teilweise zu, nämlich um 2,78 auf 280,22 Euro, und  zahlte ab 1. Dezember 2011 diesen Betrag. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 verlangte die Vermieterin erneut die Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 277,44 auf 314,32 Euro, nun ab dem 1. März 2012. Da die Mieterin nicht zustimmte, erhob sie Klage. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat die Klage abgewiesen, da das Mieterhöhungsverlangen vom 7. Dezember 2011 formell unwirksam war. Durch die Teilzustimmung der Mieterin zum Erhöhungsverlangen vom 9. September 2011 war bereits eine Vertragsänderung zustande gekommen, welche die Jahressperrfrist des § 558 Absatz 1 Satz 2 BGB zwischen zwei Mieterhöhungsverlangen auslöste. Ob die Vermieterin nach dieser Teilzustimmung die ursprüngliche Mieterhöhung „zurückgenommen“ hatte, wie sie behauptete, spielte daher keine Rolle. Die Klage konnte auch nicht mehr auf die ursprüngliche Mieterhöhung gestützt werden, da die dreimonatige Klagefrist verstrichen war.


Mitgeteilt von Rechtsanwalt Gerd-Peter Junge


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