Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Einordnung der Wohnung in den Mietspiegel nach vereinbartem Heizungsaustausch

Haben Mieter und Vermieter vereinbart, dass die vom Mieter eingebaute Gasetagenheizung vom Vermieter kostenfrei durch eine Zentralheizung ersetzt wird, ist die Wohnung bei Mieterhöhungen nach dem Mietspiegel weiterhin in die Kategorie „ohne Sammelheizung“ einzuordnen.

 

Die Mieterin hatte in ihrer Wohnung im Jahr 1994 auf eigene Kosten eine Gasetagenheizung eingebaut. Im Jahr 2001 wurde die Gasetagenheizung vom Vermieter durch eine Sammelheizung mit Fernwärmeanschluss ersetzt. Die Mietparteien vereinbarten hierzu, dass der Austausch der Gasetagenheizung für die Mieterin kostenfrei erfolgt. Auch verlangte die Vermieterin keinen Modernisierungszuschlag. Allerdings begehrte sie im Jahr 2010 die Zustimmung der Mieterin zu einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete und legte dabei das Mietspiegelfeld E 4 (mit Bad und Sammelheizung) zugrunde. Die Mieterin meinte dagegen, es sei das Mietspiegelfeld E 3 (mit Bad oder Sammelheizung) zutreffend, wonach für eine Mieterhöhung kein Spielraum bestand. Das Amtsgericht gab der Mieterin Recht und wies die Klage der Vermieterin ab. Es legte die Vereinbarung zwischen den Mietparteien aus dem Jahr 2001 dahingehend aus, dass auch eine Mieterhöhung, die auf die Ausstattung mit einer Zentralheizung und die entsprechend andere Einordnung im Mietspiegel gestützt wird, ausgeschlossen werden sollte. Anderenfalls würde es der Mieterin letztlich nichts nützen, dass die Vermieterin auf die Umlage der Modernisierungskosten verzichtete. Das Gericht ordnete daher die Wohnung in das Mietspiegelfeld E 3 (ohne Sammelheizung) ein, eine Mieterhöhung war danach nicht möglich. Dass die Mieterin bereits im Jahr 2004 einer Mieterhöhung mit der Einordnung in das Feld „mit Bad und Sammelheizung“ des damaligen Mietspiegels zugestimmt hatte, hielt das Gericht für bedeutungslos. Dadurch sei eine Vertragsänderung im Sinne der Vermieterin nicht zustande gekommen.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Henrik Solf


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