Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Duldung von Modernisierungsmaßnahmen

Ein Mieter muss den Austausch seiner Fenster zum Zweck der Energieeinsparung auch dann dulden, wenn im Zuge des Austauschs zwei Fenster, die sich öffnen lassen, durch feststehende Fenster ersetzt werden und wenn die Schallschutzklasse der neuen Fenster erheblich schlechter ist als die der alten Fenster. Die Installation eines elektrischen Entlüftungssystems in Bad und Küche muss der Mieter nicht dulden.

Die Wohnung des Mieters liegt in unmittelbarer Nähe zum ehemaligen Flughafen Tempelhof und ist mit Schallschutzfenstern ausgestattet. Der Vermieter verlangte von ihm, den Austausch dieser Fenster gegen Kunststoff-Isolierglasfenster zu dulden, da deren geringerer Wärmedurchgangswert eine Energieeinsparung bewirken werde. Außerdem sollte er die Installation eines elektrischen Entlüftungssystems in Bad und Küche zur Vermeidung von Schimmelbildung dulden. Der Mieter verweigerte die Duldung. Unter anderem führte er an, dass laut Modernisierungsankündigung die beiden in seinem Wohnzimmer links und rechts der Balkontür befindlichen Fenster durch feststehende, also nicht zu öffnende, Fenster ersetzt werden sollen, sodass er dadurch, auch im Winter, nur noch über die Balkontür lüften könnte. Außerdem schätze er auch nach Schließung des Tempelhofer Flughafens die Vorteile seiner Schallschutzfenster, da er arbeitsbedingt regelmäßig tagsüber schlafen müsse. Diese Verschlechterungen der Wohnqualität durch die geplante Maßnahme wolle er nicht hinnehmen. Das geplante Entlüftungssystem diene nur der Ersparung einer erforderlichen Instandsetzung, da es aufgrund baulicher Mängel regelmäßig zu Schimmelbildung komme. Außerdem wandte er ein, dass der Vermieter bereits für 2015 erneut Modernisierungsmaßnahmen, nämlich die Dämmung der Hausfassade, in Aussicht gestellt hatte. Eine solche Stückelung von Modernisierungsmaßnahmen sei nicht zumutbar und führe außerdem dazu, dass der Mieter mehrmals vom gesetzlich geregelten dreimonatigen Kündigungsausschluss bei energetischen Modernisierungen betroffen sei. Das Amtsgericht Neukölln verurteilte den Mieter dennoch zur Duldung des Fensteraustauschs. Mit dem zuletzt genannten Argument könne allenfalls gegen die zweite, nachfolgende Maßnahme vorgegangen werden. Die erhebliche Verschlechterung des Schallschutzes müsse der Mieter wegen der mit dem Austausch erzielbaren Energieeinsparung hinnehmen. Zudem sei ein besonders hoher Schallschutz nach Schließung des Flughafens nicht mehr erforderlich. Auch der Austausch der vorhandenen Fenster im Wohnzimmer durch feststehende Fenster soll nach Auffassung des Amtsgerichts nicht mit einer schwerwiegenden Verschlechterung verbunden sein, da immerhin die neue Balkontür zu kippen und zu öffnen sei. Dagegen sah das Amtsgericht keine Verpflichtung des Mieters, die Installation eines elektrischen Lüftungssystems in der Wohnung zu dulden. Eine solche führe zu keiner erkennbaren Wohnwertverbesserung, da sie dem Mieter lediglich das notwendige Lüften durch Öffnen der Fenster ersparen könnte. Es sei eher vorstellbar, dass die meisten Mieter es vorziehen, selbst zu entscheiden, in welchem Umfang und auf welche Weise sie für eine nach ihrer eigenen Beurteilung ausreichende Belüftung auf natürlichem Weg sorgen.

Anmerkung:

Man mag dem Amtsgericht noch darin folgen können, dass ein durchschnittlicher Schallschutz nach Schließung des Tempelhofer Flughafens ausreicht. Eine Verschlechterung ist aber in jedem Fall gegeben, wenn die Wohnung vor Modernisierung bereits über Schallschutzfenster verfügt. Völlig abwegig erscheint die Beurteilung, dass es sich ein Mieter gefallen lassen muss, Fensterflügel (die sich öffnen lassen) durch Festverglasung ersetzen zu lassen, sodass er das Wohnzimmer mit bisher zwei Fenstern und Balkontür künftig nur noch über die Balkontür lüften kann. Man wüsste in diesem Fall gern, wie der Richter die gleiche Sachlage beurteilen würde, wenn in seiner eigenen Wohnung derartige Änderungen geplant wären.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann


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