Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Beweislast für die Verursachung von Schäden an der Mietsache

Der Vermieter muss beweisen, dass Schäden an der Mietsache nicht durch vertragsgemäße Abnutzung entstanden sind, wenn er Ersatzansprüche gegen den Mieter geltend machen will.

Die Vermieterin rechnete nach Beendigung des Mietverhältnisses nach 17 Jahren Mietdauer einen Teil der Kaution mit angeblichen Schadensersatzansprüchen auf. Sie behauptete, der Mieter habe Schäden am Waschtisch (Waschbecken) im Bad und an der Einlochbatterie (Wasserhahn) in der Küche verursacht. Außerdem handele es sich bei dem bei Rückgabe der Wohnung vorhandenen Toilettensitz nicht um den ursprünglich vermieteten.

Der Mieter erhob Klage auf Zahlung der restlichen Kaution. Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Klage voll stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Es fehle an einem ausreichenden Vortrag der Vermieterin, dass die angegebenen Beschädigungen nicht durch vertragsgemäße Abnutzung entstanden seien. Die Nutzungsdauer von 17 Jahren spreche bereits für alters- und abnutzungsbedingte Schäden. Es sei gerichtsbekannt, dass Einlochbatterien und Waschtische in 17 Jahren oder mehr bis zur Funktionsuntüchtigkeit abgenutzt würden. Für Verschlechterungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter jedoch gemäß § 538 BGB nicht einzustehen.

Auch hinsichtlich des Toilettensitzes stellte das Amtsgericht klar, dass ein solcher nach 17 Jahren „verbraucht“ ist, sodass es auf einen möglichen Austausch durch den Mieter nicht ankomme.
 

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Doris Grunow-Strempel

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 346


Schlüsselbegriffe: Kaution, Schäden an der Mietsache, vertragsgemäßer Gebrauch, Schadensersatz

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