Betriebskostenabrechnung auf der Basis einer Wirtschaftseinheit
(Leitsatz der MieterEcho-Redaktion)
Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil nochmals klar, dass der Vermieter bei der Abrechnung von Heizkosten mehrere Gebäude zu einer Wirtschaftseinheit zusammenfassen und die für diese Gebäude angefallenen Heizkosten zusammen abrechnen kann, wenn diese durch eine gemeinsame Heizanlage versorgt werden.
Wenn der Vermieter versehentlich bei der Bezeichnung einer solchen Wirtschaftseinheit in der Abrechnung die Angabe einiger Hausnummern vergisst, bleibt die Abrechnung nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dennoch formell wirksam, und der Vermieter kann diesen Fehler nachträglich korrigieren.