Besuch
Mieter/innen sind berechtigt Besuch zu empfangen, ohne dass dies dem Vermieter gegenüber angezeigt werden oder dieser den Besuch etwa erst genehmigen muss. Sie allein entscheiden darüber, welche Gäste sie empfangen und wann; der Vermieter ist nicht berechtigt, bestimmte Besucher zu verbieten oder die Besuchszeiten zu beschränken (BVerfG, Urt. v. 16.01.2004, AZ: 1 BvR 2285/03). Ausnahme: Für die Beschränkung/das Verbot sprechen schwerwiegende Gründe, wenn beispielsweise der Besucher sich bei einem Besuch in der Vergangenheit etwas Schwerwiegendes zu schulden hat kommen lassen.
Besuch ist jedoch, im Gegensatz zur Untermiete und der Daueraufnahme, immer an eine begrenzte Verweildauer geknüpft. Grundsätzlich darf die Besuchsdauer 6 bis 8 Wochen dauern, 3 Monate sind bereits zu lang (AG Frankfurt a. M., Urt. v. 12.01.1995, AZ: 3 C 5170/94).
Die Mieter/innen haften für das Verhalten der sie Besuchenden wie für eigenes. Wenn ihr Besuch z. B. die Mieträume oder das Treppenhaus in vorwerfbarer Weise beschädigt, sind sie dem Vermieter gegenüber so zum Ersatz verpflichtet, als hätten sie selbst die Schäden verursacht.
Umgekehrt sind Besucher/innen in den besonderen vertraglichen Schutzbereich des Mietverhältnisses einbezogen. Das ist beispielsweise dann von Bedeutung, wenn die Besucher wegen der Mangelhaftigkeit der Mietsache einen Schaden erleiden (z.B. sich aufgrund einer losen Treppenstufe etwas brechen). Sie können dann auch Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend machen.