Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen wegen unterlassener Schönheitsreparaturen

Ein Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen unterlassener Schönheitsreparaturen bei Ende des Mietverhältnisses setzt voraus, dass er den Mieter zur Durchführung solcher Arbeiten aufgefordert hat und das auch nachweisen kann.
Ein Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen unterlassener Reinigungsarbeiten setzt voraus, dass die Reinigungsarbeiten nach der Wohnungsrückgabe tatsächlich durch den Vermieter durchgeführt wurden.


Die Mieter kündigten das Mietverhältnis fristgemäß und forderten den Vermieter sechs Monate nach Rückgabe ihrer Wohnung zur Rückzahlung der von ihnen bei Vertragsbeginn gezahlten Kaution auf. Der Vermieter rechnete daraufhin die Kaution ab, wobei er angebliche Schadensersatzansprüche wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen geltend machte. Außerdem machte er Kosten für die Reinigung der Wohnung in Höhe von pauschal 100 Euro geltend. Insgesamt meinte er, dass ihm nach Abzug der Kaution noch eine Forderung gegen die Mieter in Höhe von 2.037,58 Euro zustünde. Die Mieter zahlten nicht, sondern erhoben Klage auf Rückzahlung der Kaution zuzüglich Zinsen. Das Amtsgericht Neukölln verurteilte den Vermieter antragsgemäß zur Zahlung: Der Schadensersatzanspruch des Vermieter wegen unterlassener Schönheitsreparaturen bestand nach Auffassung des Amtsgerichts schon deshalb nicht, weil der Vermieter die Mieter nicht zur Durchführung der Arbeiten aufgefordert hatte. Zwar behauptete der Vermieter, die Mieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen schriftlich aufgefordert zu haben, jedoch konnte er den Zugang des Schreibens nicht beweisen. Da er zudem einräumte, Schönheitsreparaturen in der Wohnung gar nicht durchgeführt zu haben, bestand nach Auffassung des Gerichts auch kein Anspruch des Vermieters auf Ersatz von Reinigungskosten.


Mitgeteilt von Rechtsanwalt Wilhelm Lodde




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