Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Asbest in der Wohnung: Mietminderung wegen Gesundheitsgefährdung

Eine gebrochene Vinyl-Asbest-Bodenplatte berechtigt den Mieter zu einer Mietminderung.

Die Mieter minderten wegen einer gebrochenen asbesthaltigen Fußbodenplatte in ihrer Wohnung die Miete. Das Landgericht Berlin gestand den Mietern wegen dieses Mangels eine Minderung der (Gesamt-)Miete um 10% zu und führte hierzu unter anderem Folgendes aus: „Die Gebrauchstauglichkeit der Mietwohnung war dadurch gemindert, dass ihre Benutzung mit der Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbunden war. Ohne eine fachgerechte Entsorgung der beschädigten Asbestfliese war die Quelle für eine mögliche Gesundheitsbeeinträchtigung nicht mit Sicherheit beseitigt, sodass die konkrete Gefahr die Wertschätzung und den ungestörten Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt hat. Die besondere Gefährdung, die von freigesetzten Asbestfasern ausgeht, liegt darin, dass es keine Wirkschwelle gibt und eine einzige eingeatmete Faser eine lebensgefährliche Krankheit auslösen kann. Zwar steigt das Erkrankungsrisiko mit der Höhe der Konzentration von Asbestfasern und der Dauer der Einwirkung. Eine gesundheitlich unbedenkliche Konzentration von Asbestfasern (Schwellenwert) kann für Asbestfasern jedoch nicht angegeben werden.“ Das Recht zur Minderung sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Riss der Bodenplatte möglicherweise (so der Vermieter) durch ein darauf stehendes Regal verursacht worden sei. Bodenfliesen müssten nämlich so beschaffen sein, dass auch ein Regal aufgestellt werden kann, ohne dass die Fußbodenfliesen brechen, denn die Aufstellung eines Regals gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Sven Leistikow


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