Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Anspruch auf die Auswechselung einzelner Mieter einer Wohngemeinschaft

Wird eine Wohnung an mehrere Mieter als Wohngemeinschaft vermietet, muss der Vermieter auf Wunsch der Mieter dem Ausscheiden einzelner Mieter und der Aufnahme neuer (Ersatz-)Mieter zustimmen, wenn die Aufnahme der neuen Mieter nicht aus nachvollziehbaren Gründen unzumutbar ist.

Im Jahr 2002 vermietete der Vermieter eine 278,67 qm große Wohnung an vier Mieter. In einem Nachtrag zum Mietvertrag wurde 2009 vereinbart, dass zwei der vier ursprünglichen Mieter aus dem Mietvertrag ausscheiden und für sie zwei neue Mieter „in das Mietverhältnis als Wohngemeinschaft“ eintreten. In der Folge wurden mehrere Schreiben der Hausverwaltung an die Mieter als Wohngemeinschaft adressiert. 2011 teilten die Mieter der Hausverwaltung mit, dass auch die zwei verbliebenen ursprünglichen Mieter aus dem Mietverhältnis ausscheiden und dafür zwei neue Mieter in das Mietverhältnis eintreten sollten. Der Vermieter verweigerte die Zustimmung, weshalb die Mieter Klage auf Zustimmung zum geplanten Mieterwechsel erhoben. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg verurteilte den Vermieter zur Zustimmung. Spätestens mit dem Nachtrag aus dem Jahr 2009 sei klargestellt worden, dass auf Mieterseite eine Wohngemeinschaft Vertragspartei werden sollte. Bei einer derartigen Vermietung könnten einzelne Mieter die Entlassung aus dem Mietverhältnis verlangen und von der Wohngemeinschaft benannte zumutbare Personen müssten in das Mietverhältnis aufgenommen werden. Auf die Berufung des Vermieters teilte das Landgericht Berlin in seinem Beschluss mit, dass es beabsichtigt, die Berufung des Vermieters zurückzuweisen: Ergebe sich „aus den Umständen des Vertragsabschlusses, dass der Vermieter bei Vertragsabschluss wusste, dass er nicht einen Vertrag mit mehreren Einzelmietern, sondern mit einer Wohngemeinschaft geschlossen hat, besteht bei Mietereigenschaft aller Mitglieder ein Anspruch der Wohngemeinschaft gegen den Vermieter, einer Auswechselung von einzelnen Mietern zuzustimmen, das heißt der Entlassung eines ausscheidenden Mitglieds und der Aufnahme eines neuen Mitglieds in die Wohngemeinschaft“.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Burkhard Draeger


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