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Abrechnungszeitraum (Betriebskosten)

Auf welchen Zeitraum muss sich eine Betriebskostenabrechnung beziehen?

Der Abrechnungszeitraum einer Betriebskostenabrechnung muss im Allgemeinen 12 Monate betragen. Häufig fällt er mit dem jeweiligen Kalenderjahr zusammen, was jedoch nicht zwingend ist. In der Abrechung muss er jedoch stets exakt angegeben werden

Beispiel: "Abrechnung vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016".


Der BGH hat entschieden, dass der Vermieter nicht nach dem sogenannten Leistungsprinzip (oder auch Zeitabgrenzungsprinzip) abzurechnen hat. Nach diesem Prinzip muss der Vermieter ausschließlich über die Kosten abrechnen, die während der Abrechnungsperiode entstanden sind.

Beispiel: In der Abrechnung 2016 darf der Vermieter nur über die in 2016 entstandenen Kosten abrechnen.

 

Der Vermieter darf auch nach dem sogenannten Abflussprinzip abrechnen. Hiernach darf er in der Abrechnung ausschließlich die Kosten berücksichtigen, die ihm während der Abrechnungsperiode in Rechnung gestellt worden sind.

Beispiel: Legen die Wasserbetriebe dem Vermieter 2016 eine Rechnung vor, in welcher noch Kosten aus dem Jahr 2015 in Rechnung gestellt werden, so darf der Vermieter auch diese Kosten in der Abrechnung für 2016 umlegen.


Bei der Belegeinsicht müssen Sie also darauf achten, dass die Rechnungen

  • entweder die Kosten des Abrechnungsjahres belegen
  • oder aus dem Jahr der Abrechnung datieren.

Zudem darf es sich dabei niemals um lediglich „vorläufige Abrechnungen“ Dritter handeln.


Es versteht sich von selbst, dass die Mieter/innen, die während der Abrechnungsperiode ein - oder auch ausziehen, nur zeitanteilig mit den Nebenkosten belastet werden können. Das bedeutet, dass ihr Anteil im Verhältnis Abrechnungszeitraum/bewohnter Zeitraum gekürzt werden muss.

In diesem Zusammenhang ist der Tipp "Zwischenablesung" interessant.