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Ablesekosten (Betriebskosten)

Wer muss die Kosten der Ablesung von Wasseruhren und Heizkostenverteilern tragen?

Die Kosten für die Ablesung der Messgeräte, die der Erfassung der Heiz- und Warmwasserkosten dienen (lies: Heizkostenverteiler und Warmwasseruhren), können mietvertraglich auf die Mieter/innen umgelegt werden (§ 2 Ziffer 4, 5, 6 BetrKV). Das Gleiche gilt für die Kosten der Ablesung der Kaltwasseruhren (§ 2 Ziffer 2 BetrKV).

Die Ablesekosten anderer Kontrollgeräte gehören zu den Verwaltungskosten und sind demzufolge vom Vermieter zu tragen.