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Abflussverstopfung

Wer muss sie beseitigen - und wer muss die Kosten dafür tragen?

Besonders in Altbauten sind Abflussverstopfungen nicht selten. Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Vermieter zur Behebung des Schadens verpflichtet. Nur wenn der Vermieter beweisen kann, dass die Mieter/innen den Schaden schuldhaft verursacht haben, müssen diese die Kosten der Beseitigung tragen.

Regelungen, nach denen sich die Mieter/innen an den Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen an der Hauptwasserleitung zu beteiligen haben, benachteiligen die Mieter/innen unangemessen und sind daher unwirksam (zumindest in Formularmietverträgen).


Wenn der Vermieter für den Schaden verantwortlich ist oder das Rohr schon vor Mietvertragsabschluss verstopft war, können die Mieter/innen für Schäden, die ihnen durch die Verstopfung entstanden sind, Ersatz verlangen. Allerdings müssen sie im Falle eines Gerichtsverfahren das Verschulden des Vermieters oder das Vorliegen der Verstopfung vor Mietvertragsabschluss beweisen.

Wenn sich die Verstopfungen häufen oder andere Verdachtsmomente auf einen Rohrdefekt hinweisen, muss der Vermieter tätig werden. Unternimmt er nichts, dann haftet er im Allgemeinen für die daraus entstehenden Schäden.


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