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Dossier „Umzug“

Das neue Mietverhältnis


Erst prüfen – dann unterzeichnen!

Lesen Sie den neuen Mietvertrag in Ruhe durch, bevor Sie ihn unterschreiben. Scheuen Sie sich nicht, den Vermieter auf Unklarheiten anzusprechen. Wenn möglich lassen Sie den neuen Mietvertrag vor dem Unterzeichnen in einer unserer Beratungsstellen von einem Rechtsanwalt überprüfen!

Ihr Mietvertrag ist nicht nur eine Formalität. In ihm sind verschiedene Regelungen zu Ihrem Mietverhältnis vereinbart – von der Abgeltungsklausel bis zur zugesicherten Eigenschaft. Lassen Sie sich  nicht davon täuschen, wenn ein sogenannter Formularmietvertrag (ein für viele Mietverhältnisse vorformulierter Vertrag) vorgelegt wird: „Der Standardmietvertrag“ existiert nicht. Unter Formularmietverträgen gibt es verschiedene, die sich zum Teil nur in unwichtigen Details, zum Teil aber auch gravierend von einander unterscheiden. Auch Formularverträge können für Sie nachteilige Klauseln enthalten.

Auf folgende Punkte hin sollten Sie den neuen Mietvertrag besonders genau unter die Lupe nehmen:

  • Sind alle Personen auf Vermieter- und Mieter/innenseite vollständig aufgeführt? In diesen Zusammernhang beachten Sie bitte unseren Tipp „Mietvertragsparteien“.
  • Ist die Wohnung richtig bezeichnet und sind entsprechende Angaben vollständig (ist z.B. der Keller als Bestandteil der Wohnung aufgeführt)? Interessant in diesem Hinblick ist auch unsere Infoschrift „Wohnfläche“.
  • Welche Art der Miete soll vereinbart werden? Lesen Sie hierzu unsere Tipps „Bruttokaltmiete“, „Nettomiete“, „Betriebskostenvorauszahlung“ und „Betriebskostenpauschale“!
  • Ist die Klausel zur Umlage der Betriebskosten wirksam? Beachten Sie unseren Artikel „Betriebskosten - Vereinbarungen im Mietvertrag“.
  • Sind die Betriebskostenvorauszahlungen hoch genug angesetzt? Rechnen Sie mit ca. 1,69 €/m²/Monat für die „kalten“ Betriebskosten und ca. 1,08 €/m²/Monat für die Heizkosten (Quelle: Berliner Mietspiegel 2015). Liegen die Vorauszahlungen darunter, müssen Sie mit einer Nachzahlung bei der nächten Abrechnung rechnen. Lassen Sie sich im Zweifel die Betriebs- und Heizkostenabrechnung der Vormieter/innen zeigen! Lesen Sie zu diesem Thema auch unseren Artikel „Lockvogelangebote“.
  • Wird eine Kaution verlangt? Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe der Vermieter diese von Ihnen verlangen darf und weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserer Infoschrift „Mietsicherheit“. (Übrigens: Leisten Mieter/innen eine Kaution, die vom Vermieter zu hoch angesetzt wurde, können Sie den Überschuss innerhalb von 3 Jahren – gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zahlung – vom Vermieter zurückfordern! BGH, Urt. v. 01.07.2011, AZ: VIII ZR 91/10)
  • Wer muss wann die Wohnung renovieren? Was ist bezüglich der Schönheitsreparaturen geregelt? Lesen Sie zu diesem Thema unsere Infoschrift „Schönheitsreparaturen“.
  • Enthält der Mietvertrag eine sogenannte Kleinreparaturklausel? Ob diese wirksam ist, erfahren Sie in unserem Tipp „Kleine Instandhaltungen“ und „Vornahmeklausel“.
  • Sie wollen Einrichtungsgegenstände entgeltlich übernehmen? Ihr Vermieter hat Ihnen zugesichert, die Dusche vor Einzug zu reparieren? Sie haben mit dem Vermieter abgemacht, dass Sie die Dielenböden gegen Mietnachlass abschleifen?

    Egal was Sie mündlich vor oder bei Mietvertragsabschluss besprechen und vereinbaren – schreiben Sie es in den Mietvertrag oder fertigen Sie eine entsprechende Anlage (Wichtig: Im Mietvertrag selbst auf die Anlage als Bestandteil des Mietvertrags hinweisen!)!

    Wenn Sie Einbauten oder Möbel, die bereits in der Wohnung sind, kaufen sollen/möchten, so beachten Sie unseren Tipp „Ablösezahlung“.

    Übrigens: „Abstandszahlungen“ sind unzulässig!

Einen Überblick über die verschiedenen Mietvertragsarten und alles Wichtigste zum Mietvertrag in Kürze finden Sie in unserer Infoschrift „Mietvertrag“.

Scheuen Sie sich nicht, Ihren Mietvertrag in einer unserer Beratungsstellen zu überprüfen!

 

Kein Rücktrittsrecht!

Wir können nicht oft und deutlich genug darauf hinweisen: Mieter/innen haben im Allgemeinen kein Rücktrittsrecht vom Mietvertrag! Es ist grundsätzlich nicht möglich den Mietvertrag „vorsichtshalber" zu unterzeichnen und dann zu widerrufen.

 

Übergabeprotokoll

Wie auch bei der Wohnungsabnahme ist es bei der Wohnungsübergabe üblich ein Protokoll zu erstellen. Nutzen Sie dies! Probieren Sie alles in der Wohnung aus (Öffnen und Schließen der Türen und Fenster, Gegensprechanlage, Herd, Wasserhähne, Steckdosen,...) und schreiben Sie alle Mängel und Auffälligkeiten in das Protokoll!

Lesen Sie zudem dringend unseren Tipp „Übergabeprotokoll“, der weitere wertvolle Hinweise zu diesem Thema enthält.
 

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