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Corona-Krise

Corona und das Mietverhältnis


Ich   bin   positiv   auf   das   Corona-Virus   getestet   worden,   muss   ich   dies   dem   Vermieter mitteilen/anzeigen?

Nein,   eine   entsprechende   Verpflichtung   besteht   nicht.   Beabsichtigt   der   Vermieter   jedoch   Ihre Wohnung zu besichtigen u.ä. müssen Sie diesen natürlich vorab darüber informieren.

Mein Vermieter hat angekündigt ausgerechnet jetzt Rauchwarnmelder in meiner Wohnungeinbauen zu wollen. Ich gehöre jedoch zur Risikogruppe, muss ich das dennoch dulden oder was kann ich tun?
Sie sollten auf jeden Fall Kontakt zu Ihrem Vermieter aufnehmen und die Problematik schildern, umeventuell eine Verschiebung des Termins zu erreichen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich das Ganze zu verschriftlichen. Ist der Vermieter zu keiner Einigung bereit und gewähren Sie keinen Zutritt zu dem anvisierten Termin, kann der Vermieter Sie schlimmstenfalls auf Duldung der Maßnahme und Zutrittsgewährungverklagten. In diesem Fall entscheidet ein Gericht, ob Sie aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe berechtigt sind, diese Maßnahmen vorerst zu verweigern. Eine Kündigung des Mietverhältnisses müssen Sie in diesem Zusammenhang nicht befürchten.

Die   Ablesung   der   Wasser-   und   Heizungsverbrauchswerte   wurde   mir   für   diese   Woche angekündigt. Muss ich den Ablesern trotz Corona Zutritt gewähren?
Gehören Sie zu einer Risikogruppe dürfen Sie den Zutritt wohl verweigern. Das gilt natürlich auch, wenn positiv getestet worden sind und sich deswegen in häuslicher Quarantäne befinden. In allen anderen Fällen empfiehlt sich auch hier eine Kontaktaufnahme zum Vermieter bzw. zur Ablesefirma. Ggfs. reicht es nämlich schon aus, wenn Sie die Werte selbstständig ablesen und deutlich sichtbar an die Tür hängen. Auch hier gilt, können Sie sich nicht einigen, rechtfertigt dies keine Kündigung des Mietverhältnisses. Schlimmstenfalls werden Sie für die Abrechnungsperiode geschätzt, d.h. der Verbrauch wird anhand des Vorjahres oder nach dem Durchschnitt des Hauses ermittelt.

Der Spielplatz, der zum Haus gehört, ist wegen Corona gesperrt und kann nicht genutzt werden. Darf ich die Miete deswegen mindern?
Ja, das können Sie, da hier ein objektiver Mangel an der Mietsache vorliegt: Die Mieter/innen können den Spielplatz nicht - wie gewohnt und vertragsgemäß - nutzen. In einem solchen Fall wäre eine Minderung der Bruttomiete (Miete einschließlich Nebenkosten) von circa 5% angemessen.

Ich möchte die Belege zu meiner Betriebskostenabrechnung prüfen. Kann ich mir diese wegen Corona zuschicken lasssen?
Sie haben Anspruch auf Übermittlung von Fotokopien per Post oder Email (gegen Kostenerstattung), wenn ihnen die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters oder seiner Hausverwaltung nicht zugemutet werden kann. Als typische Fälle sind hier Krankheit, Alter oder auch der weit entfernte Wohnsitz des Vermieters zu nennen. Daran ändert sich auch wärend der Corona-Krise nichts. Wenn Sie zu einer Risikogruppe gehören, sind Sie wohl ebenfalls nicht verpflichtet, die Büros Ihres Vermieters bzw. seiner Verwaltung aufzusuchen. In allen anderen Fällen wird es wohl darauf ankommen, ob der Vermieter/die Verwaltung die Hygiene- und Abstandsregeln in seinen/ihren Räumlichkeiten einhalten kann.

 

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