MieterEcho

MieterEcho Sonderausgabe Juni 2005

 Hartz IV: Regelements der Kosten der Unterkunft

Anne Allex

Seit dem 01. Januar 2005 gelten für ehemalige BezieherInnen von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe dieselben Regelungen für die Leistungen der Unterkunft und Heizung.

Die gesetzliche Regelung zu den Kosten der Unterkunft lautet im SGB II wie folgt:

§ 22 (Leistungen für Unterkunft und Heizung):
Wer ist für die Kosten der Unterkunft zuständig?

Nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) sind die Kommunen für die finanzielle Aufbringung der Kosten für die Unterkunft und Heizung zuständig.

§ 27 SGB II gibt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) eine Verordnungsermächtigung zu den Kosten der Unterkunft. Das BMWA nimmt diese Verordnungsermächtigung nicht war, sondern delegiert die Festlegung der "Angemessenheit" an die jeweilige Sozialverwaltung (z.B. Senat für Soziales Berlin). Das tut das BMWA mit dem Blick darauf, daß die Sozialverwaltung ja selbst die Kosten der Unterkunft aufzubringen hat. Trotz der Formulierung "kommunale Träger" haben die Sozialämter bei der Regulierung der Kosten der Unterkunft (KdU) mit den Betroffenen keine speziellen Aufgaben, denn diese werden von den Arbeitsgemeinschaften, die die Jobcenter tragen, wahrgenommen. Daher wird die Verordnung zu den Kosten der Unterkunft in Berlin von den Jobcentern umgesetzt.

"Unterkunft" oder "Wohnung"?

Unter "Unterkunft" sind bei tatsächlicher Nutzung alle baulichen Anlagen oder Teile zu verstehen, die tatsächlich geeignet sind, vor den Unbilden der Witterung zu schützen und ein Mindestmaß an Privatheit sicherzustellen. Zu Unterkünften zählen daher auch Not- oder Obdachlosenunterkünfte (BVerwG 12.12.1995 – 5 C 28.93 – BverwGE 100, 136), auf die sich ein Hilfebedürftiger zur Deckung des Unterkunftsbedarfes indes nicht verweisen lassen muss, Hotel- oder Pensionszimmer (VG Braunschweig 12.8.1992 – 4 B 4316/92 – info also 1992, 194 u.a.) oder auch ein Wohnwagen (VGH HE 3.9.1991 – 9 TG 3588/90 – info also 1992, 30 f.) Zur Deckung des Unterkunftsbedarfs geeignete und tatsächlich auch genutzte Räumlichkeiten sind auch dann als "Unterkunft" anzuerkennen, wenn deren Nutzung zivil- oder baurechtlich nicht rechtmäßig ist oder untersagt werden könnte. Der engere Wohnraumbegriff des Wohngeldrechts, der die (baurechtliche) Zulässigkeit der dauernden Wohnnutzung verlangt (...) ist nicht auf die Grundsicherung zu übertragen. Dieser engere Wohnraumbegriff wurde interessanterweise im Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz angewendet. Dort wurde der Begriff "Unterkunft" nicht genauer bestimmt, sondern auf die Menschenwürdigkeit von Wohnraum und Wohnungen abgestellt. Sehr wohl empfiehlt ein Bericht an den Bund zur steuerlichen Bemessung des Existenzminimums jedoch weitgehende Verschlechterungen dessen, was unter "Wohnung" zu verstehen ist. Unter Berücksichtigung der im Steuerrecht notwendigen Typisierung wird für Alleinstehende eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 30 qm und für Ehepaare ohne Kinder eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 60 qm und jeweils einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung und/oder ohne Bad/Duschraum) als angemessen angesehen.

Tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung

Zu den Leistungen für die Unterkunft gehören neben Mieten, natürlich die Aufwendungen für ein Eigenheim, ein Stellplatz für einen Wohnwagen, Campingplatzgebühren, Unterbringungskosten bei Dritten, Aufwendungen für eine Obdachlosenunterkunft, eine Pension/ein Hotel bzw. ein besetztes Haus.

Zu tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft gehören die Mieten (Kaltmietzins plus Betriebskosten) sowie die Aufwendungen für Kaution, Einzugs- und Auszugsrenovierungen, für die Einlagerung von Möbeln und Hausrat, die Nutzungsentschädigung einer Obdachlosenunterkunft, notwenige Aufwendungen der Ordnungsbehörde zur Abwendung drohender Obdachlosigkeit, bei selbstgenutzten Eigenheimen die Schuldzinsen und die Erhaltungsleistungen usw.

Zu den tatsächlichen Kosten der Heizung gehören die monatlichen Vorauszahlungen und die nach Ablauf der Heizperiode errechnete Nachzahlung.

Die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten müssen die ersten sechs Monate von der Agentur für Arbeit übernommen werden.

Angemessene Unterkunfts- und Heizkosten

Die Leistungen im Grundsicherungsrecht richten sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl. § 8 und § 9 Abs. 1 SGB XII bzw. § 22 Abs. 1 SGB II). Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft bemisst sich daher ebenfalls nach den individuellen Verhältnissen des Einzelfalls, z. B. nach der Anzahl der Familienangehörigen, ihrem Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand sowie nach der Anzahl der vorhandenen Räume, nach der Größe der Wohnung, dem örtlichen Mietenniveau (z.B. Mietspiegel) und den Möglichkeiten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt. Die Kosten der Unterkunft und Heizung verteilen sich zu gleichen Teilen auf alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, einer Haushaltsgemeinschaft, einer Wirtschafts- bzw. einer Wohngemeinschaft. Leben Erwerbstätige mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusammen, dann zahlen sie auch jeweils den entsprechenden Teil der Kosten der Unterkunfts- und Heizkosten.

Festgelegt wird die Höhe der angemessenen Kosten durch die jeweilige Kommune. Gegenwärtig kennen wir bundesweit Bruttomieten, Brutto-Warmmieten und Netto-Kaltmieten. Der Senat zu Berlin hat mit Geltung ab 01.07.2005 Brutto-Warmmieten als Richtwerte für angemessene Unterkunfts- und Heizkosten festgelegt.

Der Senat wendet sich damit ab von den bisherigen Richtgrößen der NettoKaltmieten in Kopplung mit den Wohnungsgrößen (s. ME 306/2004, S.13). Trotzdem liegen diese Brutto-Warmmieten letztendlich nur knapp über den bis zum 30.06.2005 geltenden Richtgrößen für Berlin.

Verbleib in einer zu teuren Wohnung ist möglich

Nicht in jedem Fall sind in einem Zeitraum von sechs Monaten zu hohe bzw. nicht angemessene Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung zu senken. Sie sind solange zu berücksichtigen, wie es dem einzelnen Hilfebedürftigen oder seiner Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sie zu verringern. Dafür gibt es wichtige Gründe.

Ein solcher wichtiger Grund ist die Unmöglichkeit, die Aufwendungen für die Unterkunft zu senken. Dies kann der Fall sein, wenn Hilfebedürftige trotz aktiver Suche keine angemessene Wohnung in der Stadt Berlin finden. Es kann auch daraus resultieren, dass Vermieter nicht bereit sind, ihre Wohnungen an Bedürftige zu vermieten. Ein anderer wichtiger Grund wäre es, wenn der aktuelle Vermieter nicht gestattet, die Wohnung an weitere Personen zur Untervermietung anzubieten. Wenn es dem Hilfebedürftigen und ggf. seiner Bedarfsgemeinschaft nicht zumutbar ist, das Verlangen des Jobcenters nach der Herstellung der angemessenen Kosten zu erfüllen, ist dies ebenfalls ein wichtiger Grund. Wohnt jemand zum Beispiel länger als 15 Jahre in einer Wohnung, hat er eine längere Kündigungsdauer als sechs Monate. Ihm kann ein Umzug nach einem halben Jahr Bezug von Arbeitslosengeld II nicht zugemutet werden. Auch wenn die wesentlichen sozialen Bezüge der Kinder gefährdet werden, ist ein Umzug unzumutbar. Ebenso sind ältere Menschen ab 60 Jahren, schwangere Frauen, Schwerbehinderte, z. B. Blinde und Personen, die in absehbarerer Zeit kostendeckende Einkünfte haben, vor Umzugsforderungen geschützt. Weitere wichtige Gründe sind der nur vorübergehende Grundsicherungsbezug wegen Arbeitslosigkeit, die Examensphase bei Studierenden oder wenn die Mieteinsparungen in keinem angemessenen Verhältnis zu den Umzugskosten stehen. "Maßnahmen zur Senkung der Wohnkosten werden in der Regel nicht verlangt werden können bei schwerer Krankheit oder Behinderung, mehr als 60-jährigen Hilfebedürftigen nach längerer Wohndauer, Alleinerziehenden mit zwei und mehr Kindern." Diese Ausnahmen gelten hinsichtlich der im Gesetz formulierten Sechs-Monatsregel in Berlin. Im Land Berlin werden zunächst die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten ein Jahr lang seit Beginn des Leistungsbezuges übernommen.

Rechte von Betroffenen bei einer zu teuren Wohnung

Im Prinzip können erwerbsfähige Hilfebedürftige oder Bedarfsgemeinschaften, die oberhalb der angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten liegen, mit dem ersten Bescheid auf Arbeitslosengeld II dazu auffordert werden, die Angemessenheit dieser Kosten innerhalb eines halben Jahres herbeizuführen.

Diese Aufforderung kann auch mündlich durch den Fallmanager vorgenommen werden. Jede Regelung, die nach außen getroffen wird, ist ein Verwaltungsakt nach § 31 SGB X. Also können Betroffene gegen solche Aufforderungen Widerspruch einlegen. Aufforderungen müssen in der Akte des Hilfebedürftigen notiert sein. Ist unklar, ob dies der Fall war, sollte Akteneinsicht gemäß § 25 Abs. 1 SGB X beantragt werden.

Außerdem muss für die Betroffenen die Aufforderung erkennbar sein. Eine erkennbare Aufforderung schließt eine Beratung des Jobcenters ein, wie und mit welchen Nachweisen die Angemessenheit der Unterkunftskosten herbeigeführt werden kann. Eine einfache mündliche Aufforderung ohne eine solche Beratung ist nach § 14 SGB I anfechtbar, da ihnen keine Leistung der Behörde gegenübersteht (z.B. Kaution). Zu jedem Verwaltungsakt kann Widerspruch binnen eines Monats eingelegt werden.

Daher muss eine mündliche Aufforderung nach § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X unverzüglich (bis zu vier Wochen) schriftlich bestätigt werden. Denn nach § 34 Abs. 1 SGB X hat ein mündlicher Verwaltungsakt keine rechtliche Bindungskraft. In diesem Falle hieße das, dass der mündlichen Aufforderung des persönlichen Ansprechpartners beispielsweise keine Umzugskostenübernahme vom Jobcenter folgen müsste. Mündlich Aufgeforderte sollten daher unverzüglich einen rechtsmittelfähigen Bescheid nach § 33 Abs. 2 SGB X fordern, der Nachweise zum Beweis des Aktivwerdens der Betroffenen zur Wohnungs- oder Untermietersuche und die Zusicherung der Umzugskostenübernahme enthält. Weiterhin müssen im Bescheid das Erfordernis und die Ermessenskriterien hinreichend dargelegt werden. Gegen einen solchen Bescheid kann binnen eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Nachweise zu Eigenbemühungen

Als Nachweis der Eigensuche sollten Betroffene sich auf jeden Fall bei der städtischen Wohnungsvermittlung, beim Wohnungsamt und bei Wohnungsbaugesellschaften als Suchende einschreiben lassen. Sollte eine dieser Maßnahmen Geld kosten, muss man vor der Aktivität einen Kostenübernahmeschein beim Jobcenter beantragen. Normalerweise muss nach § 64 SGB X die Kostenfreiheit der Inanspruchnahme der Behörden gewährleistet sein.

Nachweise für eigene Bemühungen der Herbeiführung von angemessenen Kosten der Unterkunft sind Annoncen zur Wohnraumsuche, Annocierung zur Suche von Untermietern bzw. zum Untermietverhältnis, schriftliche Ablehnung von Vermietern zum Untervermieten, schriftliche und begründete Absagen von Wohnungsbaugesellschaften und privaten Vermietern, bei denen Vorsprache wegen eines Mietvertrages gehalten wurden oder schriftliche Ablehnungen von potenziellen UntermietinteressentInnen.

Zu den Nachweisen zur Nichtzumutbarkeit von Eigenbemühungen zur Erlangung angemessener Unterkunftskosten gehören beispielsweise medizinische Gutachten, psychologische Atteste, die Bestätigung krankheitsbedingter Gründe durch den Amtsarzt, ggf. die Bestätigung der doppelten Haushaltsführung des Partner der Ehe/ Lebensgemeinschaft, der Hinweis auf die sozial notwendige Integration der Kinder, der Nachweis der Schwerbehinderung etc.

Kosten wurden nicht verringert

In dem Fall, wenn auf Grund der Vorlage verschiedener vom Jobcenter geforderter Nachweise eine Kostensenkung der angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten nicht möglich ist, müssen die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten für die Betroffenen weitere sechs Monate übernommen werden.

Wurden allerdings von den erwerbslosen Hilfebedürftigen keine oder nicht hinreichende Nachweise vorgelegt, braucht das Jobcenter nur die angemessenen Kosten übernehmen oder es kann zum Umzug auffordern. Für letzteres ist das Jobcenter gehalten, eine Wirtschaftlichkeitsberechnung über Mietkosten und Umzugskosten anzustellen.

Kündigungsverlangen des Mietvertrages

Nein – grundsätzlich ist zu bemerken, dass der Aufforderung zur Kündigung eines Mietvertrages eine Aufforderung des Jobcenters zur Kostensenkung der oberhalb der Angemessenheitsgrenze liegenden Unterkunfts- und Heizkosten vorgelegen haben muss und ein Umzug möglich und zumutbar sein muss. Erst dann ist ein Umzugsverlangen überhaupt möglich. Das Jobcenter kann nicht verlangen, einen Mietvertrag zu kündigen.

Sie muss unter Berücksichtigung aller Umstände (s.o.) zum Umzug auffordern. Zunächst ist es wichtig, die Kündigungsfrist auf dem Mietvertrag zu checken. Sollte sie länger sein als sechs Monate, kann der Aufforderung im Bescheid widersprochen werden bzw. sollte abgeklärt werden, ob der kommunale Träger die doppelten Aufwendungen trägt. Gleichermaßen wichtig ist die Prüfung des Bescheides des Jobcenters. Ist dort die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt? Ist die Erforderlichkeit eines Umzuges begründet? Werden die Angemessenheitskriterien für eine neue Wohnung angeführt? Wird eine Kostenübernahme für Umzugskosten in Aussicht gestellt? Fehlen bestimmte Aussagen im Bescheid, kann er angefochten werden. Am besten ist es, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, ob im Falle der Anfechtung schon der Mietvertrag gekündigt werden muss. Dies ist wichtig, da ein Widerspruch zunächst keine aufschiebende Wirkung hat.

Umzugsaufforderung unabwendbar

Wenn der Betroffene tatsächlich keine Möglichkeit sieht, die Umzugsaufforderung abzuwenden, dann muss er nach einer angemessenen Wohnung suchen. Dazu sollte er sich von möglichen Vermietern die entsprechenden Kosten für die Brutto-Warmmiete, die Heizkosten, die Kaution, die Courtage für den Makler auflisten lassen. Weiterhin sollte er mindestens zwei Kostenvoranschläge für Renovierungskosten einholen. Außerdem ist es notwendig von mindestens zwei Speditionen sich schriftlich die Kosten bestätigen zu lassen. Es können alternativ auch eigene Umzugshelfer benannt werden. Ihnen wurde in der alten Sozialhilfepraxis ein Stundensatz von 20 Euro eingeräumt. Bevor der Betroffene und ggf. seine Bedarfsgemeinschaft einen Mietvertrag abschließt, muss er sich dazu die Zusicherung des kommunalen Trägers bzw. des Jobcenters zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Das Jobcenter ist nur dann zur Kostenübernahme verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist, von ihnen veranlasst wurde oder aus anderen Gründen notwendig ist (z. B. gesundheitliche Gefährdung) und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Außerdem soll – wenn dem nichts entgegensteht – die Zusicherung des Jobcenters erfolgen, wenn in einem angemessenen Zeitraum keine Unterkunft gefunden werden kann.

Wohnungsbeschaffungskosten

Wohnungsbeschaffungskosten sind Kautionen, Maklerkosten, Genossenschaftsanteile, im Einzelfall doppelte Mietkosten, Abstandszahlungen und Umzugskosten.

Zu den Umzugskosten zählen die Kosten für einen Mietwagen (Transport, Versicherung, Benzinkosten u.a.), die Anmietung von Umzugskartons und die Aufwendungen für die erforderliche Versorgung der Umzugshelfer.

Ist jemand aus verschiedenen Gründen nicht allein in der Lage, den Umzug durchzuführen, kommt die Übernahme für die Kosten einer Spedition in Betracht.

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