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Verwaltungsgericht bestätigt Zweckentfremdungsverbot - Klagen von gewerblichen Anbietern von Ferienwohnungen abgewiesen

Die 6. Kammer der Berliner Verwaltungsgerichts hat am Mittwoch vier Musterklagen von gewerblichen Ferienwohnungsanbietern als unbegründet zurückgewiesen. In dem Prozess ging es um vier Wohnungen in den Bezirken Mitte und Tempelhof-Schöneberg, für die eine weitere gewerbliche Vermietung an Kurzzeitgäste mit Ablauf der zweijährigen Übergangsfrist am 30.April 2016 untersagt wurde. Die Betreiber hatten dagegen zunächst Widerspruch eingelegt. Nachdem dieser in allen Fällen abgelehnt wurde, wurden Klagen eingereicht, unterstützt von dem Vermittlungsportal Wimdu.
In den Klagen wurde unter anderem bestritten, dass die dem Zweckentfremdungsverbotsgesetz und der entsprechenden Verordnung zu Grunde liegende Feststellung eines „angespannten Wohnungsmarktes“ für ganz Berlin korrekt erfolgt sei. Zudem sehen die Kläger in der Untersagung ihres Gewerbes einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit, Einen besonderen Schwerpunkt legten die Klagevertreter, darunter der an der Berliner FU lehrende Staats- und Verwaltungsrechtler Helge Sodann, auf die der Verordnung innewohnende Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Begründet wurde dies mit Bestimmungen, laut denen andere Gewerbetreibende und auch Freiberufler wie Rechtsanwälte und Ärzte die zweckentfremdeten Wohnungen auch weiterhin nutzen können.
Die Vertreter des Senats und der betroffenen Bezirke hielten dem entgegen, dass diese Unterscheidung rechtskonform sei, da es sich bei den genannten Berufsgruppen um Selbtsnutzer der Räumlichkeiten handele, während bei Ferienwohnungen eine Fremdnutzung vorliege. Außerdem laufe für alle gewerblichen Nutzer von Wohnraum der Bestandsschutz nach Ende der jeweiligen Laufzeit des Mietvertrages aus.
In ihrer Urteilsbegründung betonte die Vorsitzende Richterin Rautgundis Schneidereit, dass die Feststellung  eines Wohnraummangels in Berlin „sachgercht“ erfolgte sei. Auch könne die Kammer keinen Eingriff in die Berufsfreiheit erkennen, die niemand daran gehindert werde, auch künftig Ferienwohnungen anzubieten, wenn sich diese in Gebäuden befänden, die nicht dem Zwecksentfremdungsverbot unterliegen. Mögliche Renditeeinbußen durch Untersagung der bisherigen Vermietungen seien für die Bewertung „nicht maßgeblich“.

Eine mögliche Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vermochte die Kammer ebenfalls nicht zu erkennen. Das Verbot der Zweckentfremdung gelte für alle, und aus nachvollziehbaren Gründen gebe es verschiedene Übergangsfristen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits ließ die Kammer in allen vier Fällen Berufung beim Oberverwaltungsgericht zu.

Während der Justitiar des Vermittlungsportals Wendo, Peter Vida, von einem „unverständlichen Urteil“ sprach und einige Kläger gar vom „Ende des Rechtsstaats“, äußerte sich der Sozialstadtrat des Bezirks Mitte, Stephan von Dassel, zufrieden über die Entscheidung des Gerichts. Dies sei ein „klares Signal für die soziale Wohnraumversorgung“.

Rainer Balcerowiak

 

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