Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

MieterEcho online – 01.12.2011

Warum duldet die Berliner Politik die Leerstände?

Über kein anderes wohnungspolitisches  Thema wurde in den letzten Jahren in Berlin so viel spekuliert, wie über die Leerstände. Für den Senat waren sie eine billige Ausrede für wohnungspolitische Abstinenz.



Die offizielle Zählung orientierte sich bislang an den Stromzählern. Jeder abgeschaltete Stromzähler steht dabei für eine leere Wohnung und unterschieden werden entsprechend der Dauer der Abschaltung, drei-, sechs- und längerfristige Leestände. Nicht zuletzt die Kritik an dieser Methode veranlasste die Senatsverwaltung zu einer direkten Befragung der Vermieter. Zwar konnten weder die Methode noch das Ergebnis ernsthafter Kritik standhalten. Dennoch hielt die Senatsverwaltung an der Untersuchung fest und begründete ein weiteres Mal ihre mietenpolitische Untätigkeit mit dem Hinweis auf die vielen marktfähigen Leerstände. Im Gegensatz zu den marktgängigen, die sofort auf dem Markt erscheinen, werden die marktfähigen Leerstände aus irgendwelchen Gründen, nicht zuletzt wegen spekulativer Erwartung besserer Vermarktungschancen, zurückgehalten.

Davon soll es in der Stadt fast 80.000 Wohnung geben.  Von vielen Seiten wurde gefordert, diese Reserven (so sie denn überhaupt existieren) dem Markt wieder zuzuführen. Aber offenbar dienen auch sie wieder nur als Alibi, denn die Politik handelt nicht, könnte aber problemlos diese Leerstände sanktionieren.

Die SPD Kreuzberg Friedrichshain hat auf dem Parteitag dazu einen Antrag eingebracht aus dem Begründung und Prozedere sehr plausibel hervorgehen:
 

„Das Gesetz zur Beseitigung von Wohnungsmissständen ist ein gesetzlicher Regulierungs­mechanismus bei der Versorgung mit Wohnraum. Der § 1 Abs. 3 WoAufG Bln beinhaltet:
‚Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf ungenehmigt leerstehende, zu Wohnzwecken genehmigte Wohnungen.‘
Seit Jahren ist den Behörden der Zugriff auf leer stehenden Wohnraum verwehrt, weil die Senatsverwaltung für Stadtendwicklung die Ausführungsvorschriften zu § 1 um den letzten Absatz wie folgt ergänzt:
‚Solange in Berlin keine Wohnraummangellage besteht, ist es nicht opportun, Maßnahmen der Wohnungsaufsicht in leerstehenden Wohnungen durchzuführen oder durch derartige Maßnahmen die Bewohnbarkeit leerstehender Wohnungen wiederherzustellen. § 1 Abs. 3 WoAufG Bln kann deshalb zur Zeit keine Anwendung finden.‘
Wegen der offenkundig großen Anzahl leer stehender Wohnungen, die wegen ihres baulichen Zustandes nicht dem Wohnungsmarkt zur Vermietung zugeführt werden, ist es dringend erforderlich, den Behörden wieder die Möglichkeit zur Anwendung des Gesetzes zu geben. Das Land Berlin wird damit in die Lage versetzt, einen Teil seines Verfassungs­auftrages aus Artikel 28, die Schaffung und Erhaltung von Wohnraum zu fördern, ohne Einsatz von Haushaltsmitteln zu erfüllen.“
 

Diese und weitere Maßnahmen liegen im Zuständigkeitsbereich Berlins. Niemand kann sich damit herausreden, dass es bundesrechtlicher Regelungen bedarf. Geschehen aber ist zehn jahrelang nichts. Es wird Zeit zu Handeln.

Der Antrag wurde vom Parteitag an die Abgeordnetenhausfraktion überwiesen. Das MieterEcho ist auf das Ergebnis gespannt.
 

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