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MieterEcho online 13.12.2018

Schlappe für AirBnB

Verwaltungsgericht München ordnet Herausgabe der Vermieterdaten an die Stadt an. Urteil aber noch nicht rechtskräftigt.

Die Buchungsplattform AirBnB muss der Stadt München Daten zu Ferienwohnungen übergeben. Das entschied am Mittwoch das Verwaltungsgericht München und wies damit die Klage des Unternehmens gegen eine entsprechende Anordnung der Stadt ab. Das Urteil ist allerdungs noch nicht rechtskräftig, das Unternehmen prüft nach eigenen Angaben den Weg in die nächste Instanz. AirBnB verweigert die Herausgabe der Vermieterdaten unter anderem mit Hinweis auf den Firmensitz in Irland, wo dies nicht zulässig wäre. Außerdem wäre die  Weitergabe auch in Deutschland ein massiver Eingriff in die Privatsphäre der Plattformnutzer und verstoße zudem gegen das im Grundgesetz geschützte Fernmeldegeheimnis.
Das ließen die Richter nicht gelten.Weder sei die Republik Irland für die Überwachung des Zweckentfremdungsrechts in München zuständig, noch gelte in diesem Fall irisches Recht. Das auf der kommunalen Verordnung beruhende Auskunftsverlangen sei zudem verfassungsgemäß, heißt es in der Urteilsbegründung. Für den Fall, dass AirBnB die Daten nicht herausgibt, droht die Stadt in ihrer Anordnung von August dieses Jahres mit einem Zwangsgeld von 300 000 Euro.

Nach Unternehmensangaben haben alleine in der diesjährigen Oktoberfestsaison 37.000 Touristen bei 4200 privaten Anbietern über das Portal Unterkünfte gebucht.  Im München ist die Vermietung privaten Wohnraums über Portale für maximal acht Wochen pro Jahr genehmigungsfrei. Darüber hinaus greift das Zweckentfremdungsverbot. Den Anbietern drohen Strafen und die Untersagung der Vermietung.
In Berlin ist die Rechtslage anders. Eine Vermietung über gewerbliche Portale muss in jedem Fall bei den Bezirksämtern gebührenpflichtig angemeldet werden. Allerdings gibt es anders als in München keine zeitliche Obergrenze. Auch hier verweigert AirBnB die Herausgabe der Vermieterdaten, obwohl über 90 Prozent der Anbieter keine Registriernummer haben und somit illegal agieren. Doch das Berliner Verwaltungsgericht entschied im März 2018, dass die Verweigerung der Datenherausgabe unter Verweis auf die irische Gesetzeslage rechtens sei. Dagegen ist der klagende Bezirk Pankow in Berufung gegangen.
Doch abgesehen von der juristischen Ebene und dem erfreulichen Urteil aus München belegt der Konflikt auch die Unfähigkeit und Unwilligkeit der kommunal Verantwortlichen, das Zweckentfremdungsrecht tatsächlich durchzusetzen. Denn eigene Anstrengungen zur Ermittlung illegaler Anbieter gibt es so gut wie gar nicht. Und bis zu einer endgültigen juristischen Klärung wird es noch einige Zeit dauern, denn der Weg durch durch alle Instanzen bis hin zum Europäischen Gerichtshof könnte mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Jahre in denen die Zweckentfremdung von dringend benötigtem Mietwohnraum nahezu risikolos weiter betrieben werden kann.

Rainer Balcerowiak

 

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