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MieterEcho online 28.08.2019

Verwaltungsgericht erklärt Mietobergrenzen für Ersatzneubau nach Hausabriss für nichtig

Der derzeit heftig diskutierte Mietendeckel für Bestandswohnungen ist nicht die einzige Baustelle beim Kampf gegen Spekulation und Vertreibung. Das macht ein Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts deutlich. Am Dienstag entschieden die Richter in erster Instanz, dass die in der Zweckentfremdungsverbotsverordnung festgelegten Höchstmieten für Ersatzneubauten nach einem Gebäudeabriss nichtig seien.
In dem Fall geht es um ein 1960 errichtetes Wohngebäude mit 30 Mietwohnungen und einer Gesamtwohnfläche von 1300 Quadratmetern. Nach „erfolgreicher“ Entmietuńg steht das Haus seit 2018 leer. Die Besitzerin beantragte beim Bezirksamt den Abriss, um auf dem Grundstück ein neues Wohngebäude mit 60 Eigentumswohnungen und einer Wohnfläche von 3500 Quadratmetern zu erreichten. Das Bezirksamt verweigerte die Genehmigung unter Verweis auf die Zweckentfremdungsverbotsverordnung, die für Ersatzneubauten Mietwohnungen mit einer Höchstmiete von 7,92 Euro nettokalt pro Quadratmeter vorsieht und die neue Wohnanlage für Normalverdiener unerschwinglich sei.
Die Richter verpflichteten die Behörde nun, den Abriss zu genehmigen. Die Eigentumswohnungen mit einem höheren Standard als die alten Mietwohnungen dienten der Versorgung des allgemeinen Wohnungsmarkts, da die „Luxusgrenze“ nicht überschritten werde, hieß es in der Begründung. Das Zweckentfremdungsverbot schütze Wohnraum nicht um seiner selbst willen und diene auch nicht dem Schutz der Mieter. Vielmehr solle es den Wohnraumbestand vor Nutzungen zu anderen als Wohnzwecken bewahren und hierdurch die Wohnraumversorgung sichern. Von diesem Regelungszweck sei aber eine Mietpreisregulierung für neu geschaffenen Ersatzwohnraum nicht gedeckt. Im Gegenteil werde hierdurch der Neubau von Wohnraum wesentlich erschwert. Die starre und zeitlich unbegrenzte Festlegung eines geringen Mietpreises für Ersatzwohnraum jeglicher Art und Lage verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen. Vom Bezirk gab es am Mittwoch noch keine Stellungnahme.


Rainer Balcerowiak

 

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