Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter
MieterEcho 452 / September 2025

Blick zurück nach vorn

Kleiner Exkurs über die Wohnungspolitik in der SBZ/DDR von 1946 bis 1976.

Von Karl-Heinz Schubert

Detlev Krause, ehemaliger Direktor der Kommunalen Woh-nungsverwaltung (KWV) Marzahn, gab auf der ersten gemeinsamen Stadtkonferenz von Magistrat (Ost) und Senat (West) in Berlin im Juni 1990 die Maxime vor, mit der von nun an die gesamte DDR-Wohnungspolitik diskreditiert und delegitimiert werden sollte. „Jährliche Subventionen in Milliardenhöhe sind dazu verwandt worden, um die Mieten künstlich niedrig zu halten. Auch die Wohnungszwangsbewirtschaftung, verbunden mit einer Subventionierung nach vordergründig politischen Förderprinzipien war ungeeignet, die Probleme zu lösen“, so Krause seinerzeit.

Diesem marktradikalen Furor, der noch heute munter weiterlebt, möchte ich mit einem Rückblick auf die Behandlung der Wohnungsfrage in der SBZ/DDR bis 1976 entgegentreten. Wie in allen anderen Besatzungszonen hatte das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nach 1945 auch in der sowjetischen Zone als juristischer Überbau des Kapitalismus weiterhin Bestand. Verpflichtet durch das 18. Kontrollratsgesetz vom März 1946 zur Eindämmung der immensen Wohnungsnot in der SBZ konnten die ersten Konzepte für eine dringend benötigte Wohnungsversorgung entwickelt werden. In diesem rechtlichen Kontext begannen Kommunist/innen und die mit ihnen verbundenen politischen und gesellschaftlichen Kräfte, durch Verordnungen und einzelne Gesetze sozial regulierend in die Wohnungsversorgung einzugreifen.

Diese Veränderungen wurden ab 1953 durch ein Eingabewesen begleitet, wodurch die Bürger/innen die Möglichkeit erhielten, sich in diese Vorgänge rechtlich gesichert einzubringen. Ein weiterer Meilenstein waren 1958 verabschiedete Gesetze zur Baufinanzierung von volkseigenen Wohnungen, die Einrichtung von Bezirks-, Kreis- und Stadtbauämtern für Projektierung, Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben, die Bildung von Wohnungsbaukombinaten (WBK) in jedem DDR-Bezirk als Generalauftragnehmer für staatliche und genossenschaftliche Bauvorhaben, sowie die Einrichtung des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung (KWV).

Wohnen als soziales Grundrecht

Zu den Hebeln, das BGB sukzessive einzuschränken, gehörten der Mietenstopp für alle Wohnungen sowie die Wohnraumzuteilung durch kommunale Behörden. Ergänzt wurden diese Regulative durch kommunale Bautätigkeit sowie die Förderung von Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften (AWG) und gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaften, die bereits vor 1945 bestanden hatten. Die Nutzung von deren Häusern erfolgte im Wege der Selbstverwaltung, unterstützt durch den „VEB Gebäudewirtschaft“. Für die Errichtung von Wohnraum, der einer kapitalistischen Verwertung entzogen war, standen staatliche und genossenschaftliche Baubetriebe zur Verfügung. Die gesamtwirtschaftliche Absicherung der Finanzierung der Häuser erfolgte direkt aus dem planwirtlichen Konsumfonds oder indirekt aus den wirtschaftlichen Überschüssen der Betriebe. Das Ganze war seit 1968 verfassungsrechtlich  abgesichert durch das „Recht auf Wohnraum“ und den „Rechtschutz bei Kündigungen“.

Als schließlich das über Jahre erarbeitete DDR-Zivilgesetzbuch 1976 in Kraft trat, machte es im Hinblick auf die genossenschaftlichen und staatlichen Eigentumsverhältnisse des Wohnens sowie für privat vermieteten Wohnraum unmissverständlich deutlich, dass die „Sicherung des Grundrechts der Bürger auf Wohnraum und Sicherung einer gerechten Verteilung“ Staatsaufgabe sei, bei der „die Bürger in den Wohngebieten und Betrieben“ mitwirken. Von daher behandelte die DDR auch die Mieter/innen der in Privatbesitz befindlichen Häuser als Nutzergemeinschaft und übertrug ihnen entsprechende Beschluss- und Ausführungsvollmachten.

Obgleich sich der heutige Kapitalismus mit seinen Produktions- und Reproduktionsstrukturen weiter ausdifferenziert hat, bleibt die Aneignung des Mehrwerts menschlicher Arbeit durch das Kapital sein inneres Bewegungsgesetz. Das gilt auch für die Vermietung von Wohnraum in Form von „marktkonformen“ Mieten. Auch in diesem Bereich gilt es, politische und ökonomische Sperrriegel zu errichten. Eine genauere Untersuchung der frühen DDR-Jahre könnte hierzu das Stellen richtiger Fragen und ihre Beantwortung befördern helfen.     


MieterEcho 452 / September 2025

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