Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter
MieterEcho 398 / Oktober 2018

Kein Höchstpreis mehr?

Neue Bima-Verkaufspolitik soll vergünstigte Abgabe von Grundstücken ermöglichen

Von Elisabeth Voß

Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (Bima) verwaltet Immobilien im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Was kein „betriebs-notwendiges Vermögen“ ist, soll sie laut Bima-Gesetz „wirtschaftlich“, das heißt zum Höchstpreis, verkaufen. Mit dem Anfang Juli 2018 verabschiedeten Bundeshaushaltsgesetz wurde die verbilligte Abgabe von Grundstücken an die öffentliche Hand neu geregelt.


Dass die Bima zur Preistreiberei am Immobilienmarkt beiträgt, wurde jahrelang kritisiert. Seit ihrer Errichtung im Jahr 2005 bietet sie in kapitalistischer Logik öffentliche Immobilien meistbietend am Markt an. Das Vorhalten öffentlicher Grundstücke und Gebäude für zukünftige Bedarfe, auch im Sinne einer Daseinsvorsorge für nachfolgende Generationen, war nicht vorgesehen. Mit zunehmender Wohnungsnot, vor allem in Großstädten und Ballungsgebieten, wurde die Kritik an dieser Immobilienpolitik immer lauter, verbunden mit der Forderung, das Bima-Gesetz zu ändern. Im Rahmen der Haushaltsgesetzgebung für 2018 beschloss der Bundestag am 5. Juli 2018, dass die Bima „Grundstücke im Wege des Direktverkaufs ohne Bieterverfahren unterhalb des Verkehrswertes“ an die öffentliche Hand abgeben darf, wenn dies unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient. Genannt ist ausdrücklich der soziale Wohnungsbau als zulässiger Zweck einer verbilligten Grundstücksabgabe. Eine Vorgängerregelung aus dem Jahr 2015, die vor allem Wohnraum für Geflüchtete betraf, war noch auf 100 Millionen Euro begrenzt. Für sozialen Wohnungsbau wurde diese Grenze nun aufgehoben. Jetzt sind vermutlich sowohl Grundstücke für den Neubau von Sozialwohnungen gemeint als auch die Zuführung von Wohnungsbeständen in das Segment des sozialen Wohnungsbaus.
Zum Erwerb berechtigt sind Gebietskörperschaften und Organisationen, an denen Gebietskörperschaften mehrheitlich beteiligt sind, wie privatrechtlich verfasste öffentliche Wohnungsunternehmen. Die bevorzugten Erwerber dürfen die Grundstücke auch zu gleichen Bedingungen an private Dritte weitergeben, „soweit sich die Kommune/Gebietskörperschaft des Dritten zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe bzw. des Verbilligungszwecks bedient“. Jedoch krankt diese Regelung wie der gesamte soziale Wohnungsbau daran, dass nach Auslaufen der vertraglichen Bindungsfrist der Preisnachlass den Privaten zugutekommt.

Katastrophaler Zustand

Die Bima hat mehr als 7.000 Beschäftigte. In ihrem Eigentum befinden sich nach eigenen Angaben etwa 470.000 Hektar Grundstücksfläche und 36.000 Wohnungen. Sie verwaltet um die 19.000 Liegenschaften. Im Juni 2018 wurde die Bima von deren Hauptpersonalrat und anschließend in einem offenen Brief von Beschäftigten kritisiert. Der Vorstand habe „ein Wolkenkuckucksheim aus steigenden Mieteinnahmen, Verkaufserlösen, Übernahmen von Dienstliegenschaften und deren Betrieb bis hin zur Fremdverwaltung von Wohnungen“ aufgebaut. Nach dem Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden Jürgen Gehb Anfang 2018 habe sich nichts verbessert. Seine Aufgaben wurden von einem ehemaligen Mitarbeiter des Innenministeriums, Paul Johannes Fietz, übernommen.
Die Bima ein öffentliches Unternehmen unter der Aufsicht des Bundesfinanzministeriums – scheint sich tatsächlich in einem katastrophalen Zustand zu befinden. Es handelt unsozial sowohl gegenüber seinen Beschäftigten als auch gegenüber seinen Mieter/innen.
Im Oktober will sich die Bima – wie jedes Jahr – auf der Immobilienmesse Expo Real in München präsentieren und verspricht „exklusive Angebote aus den Bereichen Gewerbe-, Wohn- und Spezialimmobilien aus unserem bundesweiten Portfolio“. Dazu passt, dass sich der neue Chef Fietz im Juni 2018 in den Vorstand des Zentralen Immobilienausschusses (ZIA), des kämpferischsten Lobbyverbands der Immobilieninvestoren (Seite 12), wählen ließ. Eine Beendigung der bisherigen Politik der Immobilienverkäufe zum Höchstpreis dürfte also kaum mit kooperativer Unterstützung durch die Bima-Führung durchführbar sein.


MieterEcho 398 / Oktober 2018

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