Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter
MieterEcho 381 / Juni 2016

Mitbestimmen und mithaften

Mit dem Instrument des Mieterrats sollen Mieter/innen der landeseigenen
Wohnungsbaugesellschaften in die Verantwortung genommen werden

Von Benedict Ugarte Chacón und Thorsten Grünberg                

 

Am 1. Januar trat als Reaktion auf den Berliner Mietenvolksentscheid das Gesetz über die Neuausrichtung der sozialen Wohnraumversorgung in Kraft. Mit diesem Wohnraumversorgungsgesetz sollen unter anderem die landeseigenen Wohnungsunternehmen gestärkt und sozialer ausgerichtet werden (MieterEcho Nr. 380/ April 2016). Ein Teil der Maßnahmen ist die Verpflichtung der sechs landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften zur Bildung jeweils eines Mieterrats „zur Beteiligung der Mieterschaft an Unternehmensentscheidungen“ ,     wie es in § 6 Artikel 2 des Wohnraumversorgungsgesetzes heißt. Deren Mitglieder sollen von den Mieter/innen der Unternehmen gewählt werden.                      

 

Die Mieterräte sollen sich künftig insbesondere mit den „Unternehmensplanungen bei den Neubau-, Modernisierungs- und Instandsetzungsprogrammen“ befassen und hierzu Stellung beziehen. Ein Mitglied des Mieterrats wird in den Aufsichtsrat der jeweiligen Wohnungsbaugesellschaft entsandt. Für den zeitlichen Ablauf der Wahlen bestehen für die Wohnungsbaugesellschaften keine zeitlichen Vorgaben des Senats. Bei der Howoge beispielsweise finden die Wahlen zu den dann insgesamt neun Mitgliedern des Mieterrats zwischen Mitte Juli und Anfang August statt, wie eine Sprecherin mitteilte. Laut Angaben des Unternehmens wurden Kandidat/innen mit Informationsveranstaltungen und -materialien unterstützt. Künftig sollen den Mieterräten Räume für Sprechstunden zur Verfügung gestellt und Weiterbildungen vermittelt werden. Bei der Gesobau sollen ebenfalls im Sommer sieben Mieter/innen in einen Mieterrat gewählt werden, teilte die zuständige Ansprechpartnerin des Unternehmens, Kirsten Huthmann, mit. Die Gesobau will das Gremium ebenfalls mit Räumlichkeiten und Fortbildungen unterstützen.        

Nach Angaben des Senats erhalten die in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder der Mieterräte die gleiche Vergütung wie die anderen Aufsichtsratsmitglieder auch. Diese liege nach einem Senatsbeschluss aus dem Jahr 2014 bei 4.500 Euro pro Jahr. Sitzungsgelder würden nicht gezahlt. Allerdings unterlägen die von den Mieterräten entsandten Aufsichtsratsmitglieder auch denselben Pflichten wie die anderen Mitglieder. „Bei einem Verstoß gegen diese Sorgfaltspflichten haftet das einzelne Aufsichtsratsmitglied unabhängig davon, aus welchem Grund und von wem es in diese Funktion berufen wurde“, heißt es in der Antwort des Staatssekretärs für Stadtentwicklung und Umwelt Engelbert Lütke Daldrup auf eine parlamentarische Anfrage.                                         

 

Haftung des Aufsichtsrats        

Nach Angaben von Lütke Daldrup schließen die landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften für ihre Aufsichtsräte eine sogenannte Directors-and-Officers-Versicherung ab, also eine Haftpflichtversicherung für Unternehmensorgane. Dies gelte auch für die aus den Mieterräten entsandten Mitglieder. Man tue als Unternehmen alles, um sich einerseits vor durch Aufsichtsratsmitglieder herbeigeführte Vermögensschäden zu schützen und andererseits auch die Mitglieder des Gremiums selbst vor einer weitreichenden Haftung zu bewahren, so Kirsten Huthmann von der Gesobau. Dennoch sei eine Versicherung kein Freifahrtschein. Im Einzelfall müsste letztlich gerichtlich geklärt werden, wo die Grenze zwischen einfacher Fahrlässigkeit, die in der Regel versichert sei, und grober Fahrlässigkeit, die von der Versicherung ausgeschlossen sei, verlaufe. Den aus den Mieterräten entsandten Aufsichtsratsmitgliedern bleibt demnach nur, sich die entsprechenden Fachkenntnisse anzueignen, die für die Arbeit im höchsten Aufsichtsgremium eines Unternehmens notwendig sind. Weiterhin sind sie nicht nur an Unternehmensentscheidungen beteiligt, sondern auch dem Wohl des Unternehmens verpflichtet – was nicht immer mit dem Wohl der Mieterschaft oder der Allgemeinheit deckungsgleich sein muss. Die so eingebundenen Mieter/innen könnten demnach künftig auch für die Unternehmenspolitik politisch in Haftung genommen werden.                

 

 


MieterEcho 381 / Juni 2016

Schlüsselbegriffe: Mieterräte, landeseigene Wohnungsbaugesellschaften, Berliner Mietenvolksentscheid, Neuausrichtung soziale Wohnraumversorgung, Wohnraumversorgungsgesetz, landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften, § 6 Artikel 2 des Wohnraumversorgungsgesetz

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