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MieterEcho 373 / März 2015

Volksbegehren startet durch

Neuausrichtung der sozialen Wohnraumversorgung gefordert

Von Rainer Balcerowiak                                    

In Berlin werden bald wieder fleißig Unterschriften gesammelt. Das Ziel ist ein Volksbegehren für ein Gesetz über die Neuausrichtung der sozialen Wohnraumversorgung in Berlin. Beteiligt sind daran bislang Aktivist/innen aus verschiedenen Mieter- und Stadtteilgruppen, aber auch einzelne Mitglieder von Jugendverbänden und den Oppositionsparteien Die Linke und Piraten. Seit August 2014 wurde in mehreren Arbeitsgruppen am Gesetzentwurf gearbeitet, auch mit Unterstützung von Verwaltungsexperten und Juristen. Als offizieller Träger des Volksbegehrens wurde ein Verein gegründet und ein Koordinierungskreis soll die Kampagne inhaltlich und praktisch voranbringen. Regelmäßige Aktiventreffen gewährleisten die Verbindung zu den vielen Kiezgruppen in der Stadt.                 

 

Das umfangreiche Gesetzeswerk umfasst 53 Paragrafen. In der Präambel wird das zentrale Anliegen formuliert: „In Erfüllung des Verfassungsauftrages nach Artikel 28 Absatz 1 der Verfassung von Berlin ist es Aufgabe der Wohnraumförderung des Landes Berlin, stadtweit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen.(...) Die Wohnraumförderung hat vorrangig für eine ausreichende Wohnraumversorgung derjenigen privaten Haushalte zu sorgen, die auf dem Wohnungsmarkt besonders benachteiligt sind und sich nicht selbst mit angemessenem Wohnraum versorgen können. (...) Die Wohnraumförderung des Landes Berlin soll sich daran orientieren, dass Verdrängung von Beziehern von Transferleistungen und Geringverdienenden aus ihren Wohnungen, insbesondere aus den innerstädtischen Stadtteilen sowie Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten, vermieden wird.“            

Erreicht werden soll das in erster Linie mit einer Neuausrichtung der sechs städtischen Wohnungsbaugesellschaften, die derzeit rund 300.000 Wohnungen besitzen. Sie sollen in Anstalten öffentlichen Rechts (AöR), die ohne eigenwirtschaftliche Gewinninteressen operieren, umgewandelt werden. Der ursprüngliche Vorschlag, die Gesellschaften in einer einzigen Anstalt zusammenzufassen, konnte sich nicht durchsetzen.             

AöR sind Unternehmen im Besitz der öffentlichen Hand und mit einer Aufgabe im Rahmen der Daseinsvorsorge gesetzlich betraut. In Berlin haben die kommunalen Wasserbetriebe (BWB), die Stadtreinigungsbetriebe (BSR), die Verkehrsbetriebe (BVG) und die Investitionsbank (IBB) des Status einer AöR. Die Wohnungsunternehmen sollen über einen Zeitraum von fünf Jahren eine zusätzliche Eigenkapitalausstattung von 1.800 Euro pro Wohnung erhalten, insgesamt also rund 540 Millionen Euro. Dieses Geld darf laut Entwurf „nur für die Erweiterung des Wohnungsbestandes der Anstalten durch Neubau oder Ankauf verwendet werden“. Vorrangig sollen sich noch in Sozialbindung befindliche oder vormals öffentlich geförderte Wohneinheiten sowie Immobilien in innerstädtischen Gebieten mit besonders angespannten Wohnungsteilmärkten erworben werden. Auch Wohnungsneubau soll sich auf diese Gebiete konzentrieren.                            

 

Konflikt um innerstädtische Verdichtung                

Um den Wohnungsneubau in innerstädtischen Gebieten als eine der zentralen Aufgaben der AöR hatte es im Vorfeld heftige Auseinandersetzungen in der Initiative gegeben. Einige Aktivist/innen verlangten, dass der Gesetzentwurf jegliche Verdichtung innerstädtischer Gebiete ablehnt und insbesondere die Bebauung von Grün- und Brachflächen generell ausschließt. Diese Position konnte sich zwar nicht durchsetzen, aber einige Gruppen zogen sich aus diesem Grund zurück.Eine weitere Passage des Entwurfs widmet sich der Struktur der AöR und regelt unter anderem detailliert die Mitbestimmungsrechte auf Objekt-, Stadtteil- und Landesebene. Diese betreffen sowohl die Mietpreisgestaltung als auch bauliche Maßnahmen im unmittelbaren Wohnumfeld und Modernisierungen.    

Im vierten Abschnitt geht es schließlich um die „Sicherung der Miete und Bindungen von öffentlich geförderten Wohnungen und Wohnungen ohne Anschlussförderung“. Dies betrifft 136.000 aus der Sozialbindung fallende Wohnungen. In den noch geförderten Objekten sollen einkommensbezogene Mietobergrenzen greifen und die Kostendifferenzen durch öffentliche Subventionierung ausgeglichen werden. Für Mieter/innen, deren Wohnkosten im Rahmen von Transferleistungen wie Hartz IV oder Altersgrundsicherung übernommen werden, erfolgt die Deckelung anhand der jeweils gültigen Kostenübernahmesätze des Landes Berlin, derzeit beispielsweise in Höhe von 411 Euro für die Warmmiete eines 1-Personen-Haushalts. Eine Deckelung soll auch für Häuser gelten, die aus der Förderung herausgefallen sind und deren Mieter/innen teilweise unglaublichen Mietsprüngen von bis zu 100% ausgesetzt sind. Hier will das Gesetz einen Schutzmechanismus schaffen. Betroffene Mieter/innen sollen laut § 33 für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren einen individuellen einkommensbezogenen Mietausgleich analog zu den Regelungen im geförderten Wohnungsbau erhalten. An dieser Festlegung gab es im Vorfeld heftige Kritik. Denn das bedeutet, dass private Hausbesitzer die aus dem abstrusen Fördersystem des alten sozialen Wohnungsbaus abgeleiteten „Kostenmieten“ und somit ihre Profite für einen längeren Zeitraum direkt aus Steuermitteln garantiert bekommen, während einkommensschwache Mieter/innen in „normalen“ privaten Mietshäusern der Vertreibung durch zu hohe Mieten nahezu schutzlos ausgeliefert bleiben. Ein Sprecher des Volksbegehrens begründete die Entscheidung gegenüber dem MieterEcho damit, „dass ohne irgendeinen Eingriff Tausende Haushalte, die zu den ärmsten in Berlin gehören, sonst in den nächsten Jahren ausziehen müssten“ und somit „zu Opfern der kriminellen Förderpolitik der letzten Jahrzehnte“ würden. Das Ganze sei als „Übergangslösung“ gedacht, damit der Senat endlich die Instrumente für eine dauerhafte Lösung für die Häuser ohne Anschlussförderung schaffe. Das ist allerdings nur die halbe Wahrheit, denn die Initiative sah sich mit der Drohung der sehr präsenten Sozialmieter-Lobby konfrontiert, ohne diesen Passus – obwohl er eigentlich der Grundausrichtung des Gesetzentwurfs, nämlich Objekt- statt Subjektförderung, widerspricht – aus dem Volksbegehren auszusteigen. Und diesen Ausstieg wollte man keinesfalls riskieren.                                    

 

Kampagne über Gesetzentwurf hinaus                    

Generell bleibt festzuhalten, dass der Weg zum jetzt fertigen Gesetzentwurf für ein Volksbegehren auch ein beträchtlicher Desillusionierungsprozess für viele Akteure war. Denn es gibt sehr enge rechtliche Grenzen für bindende Plebiszite. Volksbegehren müssen sich auf ein eindeutig abgegrenztes Rechtsgebiet beziehen, das der Landesgesetzgebung unterliegt. Weder bundesrechtliche Fragen, wie die Kriterien des Mietspiegels oder Mietobergrenzen bei Neuvermietungen, noch Landes- und Bezirksangelegenheiten, die nicht per Gesetz, sondern per Verordnung geregelt werden, können Gegenstand eines landesweiten Volksbegehrens sein. Daher wurden auch Forderungen nach einem generellen Verbot von Zwangsräumungen und Ausweitung von Milieuschutzgebieten nicht in den Entwurf aufgenommen. Die Initiative betont daher, dass die Kampagne für das Volksbegehren weit über den eigentlichen Gesetzentwurf hinaus gehen soll und alle relevanten wohnungspolitischen Fragen in den Fokus rücken werde.             

Die Unterschriftensammlung soll Ende März beginnen. In der ersten Stufe, dem sogenannten Zulassungsverfahren, müssen binnen sechs Monaten mindestens 20.000 wahlberechtigte Berliner/innen ihre Unterstützung erklären. Gelingt dies, hat das Abgeordnetenhaus vier Monate Zeit, um über den Gesetzentwurf zu befinden. Wird dieser abgelehnt, startet das eigentliche Volksbegehren, für das 173.000 gültige Unterschriften gesammelt werden müssen. Falls diese Hürde ebenfalls genommen wird, kommt es zum Volksentscheid, für den ein doppeltes Quorum gilt. Zum einen muss es mehr Ja- als Nein-Stimmen geben, aber die Zustimmungsquote muss auch mindestens 25% der rund 630.000 Wahlberechtigten betragen. Um die dafür notwendige hohe Wahlbeteiligung zu sichern, strebt die Initiative an, den Volksentscheid parallel zu den nächsten Abgeordneten-hauswahlen im Herbst 2016 durchzuführen. Es ist also noch ein langer Weg bis zur Realisierung des angestrebten „Gesetzes über die Neuausrichtung der sozialen Wohnraumversorgung in Berlin“. Und es muss sich erst noch erweisen, ob es tatsächlich gelingt, mit dessen Stoßrichtung eine breite Mobilisierung in Berlin zu realisieren. Der wohnungspolitischen Debatte dürfte das Vorhaben allemal nutzen.       

 

 


MieterEcho 373 / März 2015

Schlüsselbegriffe: Volksbegehren, Neuausrichtung soziale Wohnraumversorgung, städtische Wohnungsbaugesellschaften, Anstalten öffentlichen Rechts, innerstädtische Gebiete, Modernisierungen, Deckelung, Kostenübernahmesätze