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MieterEcho 376 / September 2015

Mangelhafter Diskriminierungsschutz

Studie der Antidiskriminierungsstelle beweist rassistische Benachteiligungen

Von Rainer Balcerowiak                                    

 

Das im August 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bietet keinen wirksamen Schutz vor rassistischer Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt. Zu diesem ernüchternden Fazit kommt eine im April 2015 veröffentlichte Studie, die im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes erstellt wurde. Demnach haben Wohnungssuchende mit Migrationshintergrund in allen Segmenten des Wohnungsmarkts deutlich schlechtere Chancen als „Ureinwohner“ . Das gilt auch dann, wenn aus ihren Bewerbungen eindeutig hervorgeht, dass sich ihre sozioökonomischen Standards nicht von denen anderer unterscheiden. Für die Untersuchung wurden sowohl die Erfahrungen von Beratungsstellen quer durch die Republik als auch standardisierte Testbewerbungen ausgewertet.                            

Die Vorgaben des AGG erscheinen auf den ersten Blick eindeutig. Das Ziel des Gesetzes ist laut § 1 „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“. Ausdrücklich einbezogen werden auch „mittelbare Benachteiligungen“, wenn „dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können“. Allerdings wird diese allgemeine Bestimmung, die den vertraglichen Zugang zu allen Gütern und Dienstleistungen umfasst, mit einer Art „Lex Wohnungsmarkt“ ausgehebelt. Denn laut § 19 Absatz 3 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung von Wohnungssuchenden „im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig“. Und im Absatz 5 folgen weitere Einschränkungen: „Die Vorschriften (...) finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.“                      

 

Aushöhlung durch Ausnahmen    

Gerade diese Schlupflöcher haben für die alltägliche Diskriminierung Bedeutung. Besonders in Groß- und Mittelstädten wird das städtebauliche Ideal der „sozialen Mischung“ von Wohnquartieren propagiert. In der Praxis führt das besonders bei der Vermietung von größeren Wohnungsbeständen zu – meist informellen – Quotenregelungen, um den Anteil von Mieter/innen mit Migrationshintergrund oder auch von Transferleistungsbeziehenden zu begrenzen. In der kommunalpolitischen Diskussion zeigt sich das Mantra der „sozialen Mischung“ in Warnungen vor „Ballungen“ bestimmter Ethnien in einzelnen Wohngebieten und der damit einhergehenden Gefahr der „Ghettoisierung“ bzw. der „Entstehung von Parallelgesellschaften“. In der Studie wird allerdings darauf verwiesen, dass die ethnische Segregation – abgesehen von einigen „Hotspots“ in Großstädten wie Berlin, Hamburg, Köln oder Duisburg – im gesamtdeutschen Maßstab eher rückläufig ist. Auch Stadtsoziologen kommen in ihren Untersuchungen zum Ergebnis, dass sozioökonomische Kriterien eine wesentlich größere Rolle spielen: „Am stärksten segregiert in den Städten sind – neben den Ghettos der Reichen – stets die Gruppen, die einen niedrigen Bildungsstand, ein geringes Einkommen und eine prekäre berufliche Situation haben. Das gilt sowohl für die einheimische Bevölkerung als auch für jene mit Migrationshintergrund.“ So beschrieb beispielsweise Hartmut Häußermann die Situation in seinem Aufsatz „Ihre Parallelgesellschaften, unser Problem: Sind Migrantenviertel ein Hindernis für Integration?“.                                     

 

Angespannter Wohnungsmarkt begünstigt Diskriminierung         

Als wichtigen Faktor für die anhaltende und sich tendenziell verstärkende rassistische Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt nennt die Studie die Marktlage. Die dramatische Verknappung des Angebots für Gering- und Normalverdienende bringt Vermieter in begehrten innerstädtischen Gebieten in die komfortable Lage, sehr wählerisch bei der Auswahl ihrer Mieter/innen sein zu können. „Der Nachfrageüberhang schafft Räume für Diskriminierungen, die in einer optimalen Marktsituation ökonomisch nicht rational wären“, heißt es dazu. Die Begründungen für Ablehnungen lassen dabei mitunter an Zynismus wenig zu wünschen übrig. In einem der dokumentierten Fälle wurde einem deutsch-türkischen Ehepaar in Duisburg mitgeteilt: „Unsere Absicht war es lediglich, Sie davor zu schützen, dass Sie von der übrigen Hausgemeinschaft und Nachbarn abgelehnt und diskriminiert werden.“                    

Doch angesichts von steigenden Bewerberzahlen für einigermaßen attraktive Wohnungen werden viele Interessent/innen anhand mehr oder weniger eindeutig rassistischer Kriterien bereits im Vorfeld aussortiert – was allerdings kaum gerichtsverwertbar zu belegen ist. In der Studie wurden alle denkbaren Stadien einer Wohnungsbewerbung anhand von Testpersonen untersucht. Die Ergebnisse sind eindeutig. Bei schriftlichen Kontaktaufnahmen zu Vermietern bzw. deren Beauftragten wurden Bewerber/innen nichtdeutscher Herkunft bzw. ohne deutsche Staatsangehörigkeit deutlich seltener Besichtigungstermine angeboten. Bei mündlichen Anfragen zeigt sich ein ähnliches Ergebnis, besonders dann, wenn die Bewerber/innen gebrochen Deutsch sprechen oder einen deutlichen Akzent aufweisen. Wer diese Klippen überwunden hat und zu einem Termin eingeladen wird, muss ebenfalls mit Ablehnung rechnen, besonders wenn das äußere Erscheinungsbild (Hautfarbe, kulturelle Symbole) die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder religiösen Gruppe deutlich macht.        

In den schließlich formulierten Ablehnungen werden derartige Gründe natürlich meistens nicht erwähnt, schließlich wären es klassische Vorlagen für Klagen aufgrund des Antidiskriminierungsgesetzes. Die Studie kommt daher zum Ergebnis, „dass es gerade bei der Wohnungssuche sehr schwierig ist, Benachteiligung sichtbar zu machen“. Angeregt wird daher, wissenschaftlich evaluierte Tests im AGG „als Indiz für Diskriminierung zu verankern“ und somit auch in das Beweisverfahren vor Gericht einführen zu können. Angemahnt wird ferner eine Überprüfung der oben genannten Ausnahmeregelungen für das Diskriminierungsverbot auf dem Wohnungsmarkt.    

 

Maßnahmen vorgeschlagen         

Als weiteren Schwachpunkt des AGG wertet die Studie die Beschränkung des Diskriminierungsschutzes auf die unmittelbaren Vertragsbeteiligten, also auf die Vermieter. Angesichts der heutzutage üblichen Auslagerung der Vermietungsprozedur auf externe Dienstleister wie Hausverwaltungen oder Makler müsse „der Diskriminierungsschutz des AGG auch auf Benachteiligungen durch solche beteiligte Dritte ausgeweitet werden“. Zudem müssten die Hürden für Klagen gegen rassistische Diskriminierung bei der Wohnungssuche gesenkt werden. In der Studie heißt es dazu: „Um diese langwierigen und kostenaufwendigen Prozesse zu ermöglichen, ist die Einrichtung von Unterstützungs- oder Stiftungsfonds überlegenswert. Beispielhaft kann hierfür die Stiftung ‚Leben ohne Rassismus‘ in Nordrhein-Westfalen genannt werden. Auch ein Verbandsklagerecht im AGG kann die strukturell schwache Position von Wohnungssuchenden im Diskriminierungsfall stärken.“ Dies sei sinnvoll, weil entsprechende Klagen „eine hohe Signalwirkung sowohl in Richtung Wohnungswirtschaft als auch für die Stärkung der Betroffenen entfalten kann“. Jenseits gesetzgeberischer und prozessrechtlicher Änderungen setzen die Autor/innen aber vor allem auf eine „Sensibilisierung“ der Wohnungswirtschaft für die Diskriminierungsproblematik. Vorgeschlagen werden Weiterbildungen, Kampagnen und die Umsetzung entsprechender Qualitätsstandards sowie Dienstanweisungen bzw. Auftragsvorgaben für externe Dienstleister. All das kann aber die praktische Solidarität vor Ort mit Opfern rassistischer Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt nicht ersetzen.                      

Die Studie „Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt. Strategien zum Nachweis rassistischer Benachteiligungen“ ist auf der Website der Antidiskriminierungsstelle abrufbar (www.antidiskriminierungsstelle.de).

 


MieterEcho 376 / September 2015

Schlüsselbegriffe: Diskriminierungsschutz, Studie Antidiskriminierungsstelle, rassistische Benachteiligungen, Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, AGG, Ghettoisierung, Migrantenviertel