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MieterEcho 355 / Juli 2012

Durchs Raster gefallen

Steigende Wohnungsknappheit verstärkt Diskriminierungserfahrungen

Bahar Sanli

Angesichts des zunehmend angespannten Wohnungsmarkts warnen Verbände und Vereine vor einer Verstärkung von Diskriminierungserfahrungen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bleibt weitgehend wirkungslos, weil der Gesetzgeber die Entscheidung darüber, was eine sozial ausgewogene Bewohnerstruktur ist, den Vermietern überlässt.

 

Bahar Sanli studierte Kultur- und Kommunikationswissenschaft (MA) an der HU Berlin. Sie arbeitet als PR-Beraterin und Lehrbeauftragte und ist verantwortliche Mitarbeiterin des Nachbarschaftshauses Urbanstraße e. V. für die Stadtteilarbeit im Graefekiez.

 

Bei der wachsenden Nachfrage nach Wohnraum haben die Anbieter von Wohnungen mehr Auswahl und somit auch mehr Spielraum. Menschen, die nicht in das gewünschte Raster beispielsweise eines heterosexuellen Paares deutschsprachiger Herkunft mit doppeltem Einkommen passen, oder deren kulturelles Kapital nicht wie bei Künstler/innen oder Studierenden ökonomisch verwertbar ist, werden von der Auswahl ausgeschlossen. Ein „fremder“ Name wie Özgül, Ndiaye, Al-Hamad oder Takovic reicht bereits aus, um am Telefon eine Absage zu bekommen.         
Bei Verdrängung von unerwünschten Mieter/innen in bestehenden Mietverhältnissen dienen in der Regel Mieterhöhungen, deren Höhe sich nicht in wenigen Fällen nach der sozialen Schichtzugehörigkeit und der kulturellen Herkunft der Mieter/innen orientiert, als Selektionsinstrument. Noch ganz gute Chancen haben Einwanderer/innen als Selbstzahler/innen aus westlichen EU-Staaten. Die Verlierer im Ranking sind zumeist Migrant/innen aus Ländern außerhalb der EU. Reparaturen können ausbleiben, bis die Wohnung aus gesundheitsgefährdenden Gründen für nicht mehr bewohnbar erklärt wird. Großfamilien wird der Umzug innerhalb des Wohnkomplexes in eine größere, leer stehende Wohnung mit der Begründung verweigert, dass die größere Wohnung nicht groß genug sei. Anstatt ihrer werden Studenten-WGs bevorzugt. Nicht selten wird Überbelegung nun zum Problem, weil die achtköpfige Familie in einer 3-Zimmer-Wohnung lebt und zu laut geworden ist. Am Ende flattert die Kündigung rein.
Vor dem Hintergrund der Entwicklung des Wohnungsmarkts erfolgt die Selektion sowohl über die Verwehrung des Zugangs zu bestimmten Wohnungsangeboten als auch über die Verdrängung von Mieter/innen nicht-deutschsprachiger Herkunft und/oder ohne Erwerbseinkommen aus den Innenstadtbezirken. „Nicht selten geht die Verdrängung dieser Betroffenengruppen z. B. mit rassistischen Diskriminierungsmechanismen einher. Dieser Umstand stellt für Betroffene sowie für die Unterstützung leistenden Institutionen eine relativ neue Herausforderung dar. So haben wir es mit einer verdeckten, intersektionellen Diskriminierung zu tun.“ So beschrieb Serdar Yazar vom Türkischen Bund in Berlin-Brandenburg die Situation im September 2011 während einer Veranstaltung.

Diskriminierung auch im sozialen Wohnungsbau

Dabei beschränkt sich die Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt nicht nur auf die Anbieter auf dem freien Markt, sondern findet laut der aktuellen Untersuchung von Christine Barwick vom Wissenschaftszentrum Berlin auch bei den landeseigenen Wohnungsunternehmen und im sozialen Wohnungsbau statt. „Organisationen wie die Wohnungsbaugesellschaften und deren Mitarbeiter fungieren als sogenannte Torwächter oder Gatekeeper des Wohnungsmarkts. Sie können den Zugang zu Wohnraum kontrollieren, damit in letzter Konsequenz die sozial-räumliche Struktur der Stadt mit prägen – und so auch die soziale Ungleichheit beeinflussen“, so Christine Barwick in ihrem Artikel „Draußen vor der Tür – Exklusion auf dem Berliner Wohnungsmarkt“. In der Untersuchung wird zudem deutlich, dass nicht nur die Kategorisierung von Menschen durch Mitarbeiter/innen von Wohnungsbaugesellschaften zu Diskriminierung führt, sondern auch die stadtpolitischen Rahmenbedingungen. Beispielsweise sind die Obergrenzen für Mieten, die das Jobcenter übernimmt, niedriger als die Preise der meisten Sozialwohnungen – insbesondere in der Innenstadt.

Nachholbedarf für das AGG

Angesichts dieser Entwicklungen auf dem Berliner Wohnungsmarkt besteht im Hinblick auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz genannt, Nachholbedarf. Das AGG hat zum Ziel „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“. Dieses Gesetz gilt auch für den Wohnungsmarkt. Leider erfasst das AGG nicht Benachteiligungen wegen anderer Merkmale wie sozialem Status, Familienstand oder Kinderreichtum. Dadurch ist ein rechtliches Vorgehen gegen Wohnungsanbieter beispielsweise bei Diskriminierung von Sozialleistungsbeziehenden und Geringverdiener/innen auf der Grundlage des  AGG nicht möglich. Hier besteht also dringend Handlungsbedarf, denn es sind gerade Menschen mit geringen ökonomischen Ressourcen, die in Berlin von Verdrängung betroffen sind und bei der Wohnungssuche kaum noch Wahlfreiheit haben.


Ungleichbehandlung zulässig

Zudem ist das Benachteiligungsverbot im  AGG in Bezug auf Wohnraum deutlich eingeschränkt. Die Besonderheiten, die bei der Wohnungsvermietung zum Tragen kommen, berücksichtigt § 19 Absatz 3 AGG (Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot). Dieser Paragraf trägt dem Anliegen der Wohnungswirtschaft Rechnung, bei der Vermietung von Wohnraum den bewährten Grundsätzen einer sozialen Stadt- und Wohnungspolitik Rechnung tragen zu können. Vorbild ist hierbei das Ideal einer europäischen Stadt, die auf Integration setzt und damit Voraussetzungen für ein Zusammenleben der Kulturen ohne wechselseitige Ausgrenzung schafft. Demnach kann bei der Vermietung von Wohnraum eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die „Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und  ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse“ zulässig sein.


Missbrauch leicht gemacht

Die Entscheidung darüber, was „ausgewogene Siedlungsstrukturen“ oder „sozial stabile Bewohnerstrukturen“ bedeuten, überlässt der Gesetzgeber den Vermietern. Sie können somit dem Vorwurf, Wohnungssuchende bei ihrer Bewerbung oder Mieter/innen während des Mietverhältnisses benachteiligt zu haben, entgegenhalten, dass die Ungleichbehandlung ein Ziel nach § 19 Absatz 3 AGG verfolge und damit zulässig sei. Die Frage nach möglichem Missbrauch wird erst gar nicht behandelt, obwohl Missbrauch in einem Klima der zunehmenden Entsolidarisierung und der Ablehnung der Gleichwertigkeit aller Menschen zu erwarten ist.
In diesem Kontext ist auch die Tendenz einzuordnen, dass Bewohner/innen, die aus dem Raster fallen, nicht nach Zehlendorf-Steglitz oder Wilmersdorf, sondern in die Hochhaussiedlungen am Stadtrand verdrängt werden. Ihre Wahlfreiheit ist gesellschaftlich und ökonomisch eingeschränkt.

Der Antidiskriminierungsverband Deutschland fordert daher die Abschaffung dieser Vorschrift.

Das AGG und Mietrecht

Das AGG trat im Jahr 2006 in der Folge der Umsetzung von EU-Richtlinien in Kraft und bezieht sich vor allem auf den Arbeitsmarkt. Auf dem Wohnungsmarkt gilt das AGG nur eingeschränkt. Wohnen Mieter/innen und Vermieter im gleichen Haus, greift es gar nicht. Hat der Vermieter einen Bestand von höchstens 50 Wohnungen, findet des AGG lediglich in Hinblick auf die ethnische Herkunft Anwendung. Nur bei Eigentümern mit einem größeren Bestand gilt das AGG umfassend, da erst dann die Vermietung ein „Massengeschäft“ darstellt, das nach dem Gleichheitsgebot ohne Ansehen der Person vonstatten gehen muss. Aber selbst hier ist eine „unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig“. Diese schwammige Formulierung wurde von der europäischen Kommission beanstandet, nach einer „klärenden Stellungnahme“ der Bundesregierung jedoch akzeptiert. Dass das AGG solche Freifahrtsscheine für Vermieter enthält, ist dem starken Einfluss der Immobilienlobby auf die Ausformulierung des Gesetzes zu verdanken. Sie sah ihre Vertragsfreiheit gefährdet und schürte Angst vor Getto-Bildung, wenn Mieter/innen nicht mehr ausgesucht werden dürften. Selbst die so erzielten Sonderregelungen dienten dem Eigentümerverein Haus und Grund noch dazu, eine „Ausnutzung“ der schwammigen rechtlichen Situation durch die Mieter/innen an die Wand zu malen. Tatsächlich gibt es bis heute nur sehr wenige Einzelfälle, in denen sich Mieter/innen vor Gericht auf das AGG berufen konnten. (pm)

MieterEcho 355 / Juli 2012

Schlüsselbegriffe: Wohnungsknappheit, Diskriminierung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Mieterhöhungen, Selektion, Migrant/innen, intersektionelle Diskriminierung, sozialer Wohnungsbau, Antidiskriminierungsgesetz, Berliner Wohnungsmarkt