MieterEcho

MieterEcho 333/April 2009

Quadrat RECHT UND RECHTSPRECHUNG

Verpflichtung des Vermieters zur Kündigung eines Mieters wegen Beleidigung und Bedrohung von Mitmietern

Ein Vermieter ist zur Kündigung des Mietverhältnisses verpflichtet, wenn ein Mieter einen anderen Mieter bzw. seine Angehörigen mehrfach in erheblicher Weise beschimpft und bedroht und andere Maßnahmen erfolglos bleiben.

AG Pankow-Weißensee, Urteil vom 19.11.2008 – 7 C 308/08 –

Die Mieterin bewohnt seit 1964 eine Wohnung in einem Gebäude mit insgesamt sechs Mietwohnungen. Eine Nachbarin bewohnt seit 1975 zusammen mit ihrem mittlerweile volljährigen Sohn eine Wohnung im gleichen Gebäude.

Im April 2005 hielt der Sohn dieser Nachbarin einer anderen Bewohnerin des Hauses die Kellereingangstür zu und drückte die Frau immer wieder gegen die Kellertür. Wegen dieses Vorfalls wurde er zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Im November 2007 schubste der oben genannte Sohn den Ehemann der klagenden Mieterin im Treppenhaus. Anschließend trat er gegen die Tür einer anderen Nachbarin. Daraufhin informierte die klagende Mieterin die Vermieterin über diesen Vorfall. Die Vermieterin mahnte diesen Vorfall gegenüber der Mieterin, deren Sohn diesen Vorfall verursacht hatte, ab und führte noch im November 2007 ein Gespräch mit ihr. Der Sohn nahm an diesem Gespräch nicht teil. Im März 2008 beschimpfte und beleidigte der Sohn erneut den Ehemann der Mieterin im Treppenhaus. Er erklärte ihm gegenüber, er werde ihn „platt machen“. Auch von diesem Vorfall informierte die Mieterin die Vermieterin. Am 1. April 2008 beleidigte der Sohn erneut eine weitere Mitmieterin.

Die Vermieterin lehnte mit Schreiben vom 15. April 2008 rechtliche Schritte gegen die Nachbarin (und ihren Sohn) ab. Am 10. Juni 2008 entfernte der Sohn die Fußmatte der klagenden Mieterin und warf sie über den Zaun in einen benachbarten Schulgarten. An einem im Juli 2008 von der Vermieterin nochmals anberaumten gemeinsamen Gespräch nahmen weder die Nachbarin noch ihr Sohn teil.

Mit der Klage verlangte die Mieterin nunmehr von der Vermieterin die Kündigung des Mietverhältnisses mit der Nachbarin. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Es wies darauf hin, dass ein Mieter vom Vermieter die Kündigung eines anderen Mieters verlangen könne, wenn in der Person des anderen Mieters ein Kündigungsgrund vorliege und zum Schutz (des vertragstreuen Mieters) keine andere Maßnahme als eine Kündigung Erfolg verspreche.

Im vorliegenden Fall gelangte das Amtsgericht zu der Feststellung, dass ein Grund für die Kündigung des Mietverhältnisses mit der Nachbarin gemäß § 543 BGB vorliege. Nach der Abmahnung des Vorfalls im November 2007 sei es erneut zu mehreren Beleidigungen und Bedrohungen durch den Sohn der Nachbarin gekommen. Das Fehlverhalten des in ihrer Wohnung lebenden Sohnes müsse sich die Mieterin unabhängig von ihrem eigenen Verschulden zurechnen lassen, sodass nach Abwägung aller Tatsachen die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar sei.

Da sowohl die Abmahnung als auch das Gespräch mit der Nachbarin (und deren Sohn) erfolglos geblieben sei, war nach Ansicht des Gerichts keine andere geeignete Maßnahme ersichtlich, um den vertraglichen Anspruch der (vertragstreuen) Mieterin auf ungestörten Mietgebrauch zu gewährleisten. Insbesondere müsse berücksichtigt werden, dass die Nachbarin und ihr Sohn an dem weiteren gemeinsamen Gespräch im Juni 2008 nicht teilgenommen haben. Da es keine anderen Erfolg versprechenden Maßnahmen zur Beseitigung der Störung gebe, sei die Vermieterin nunmehr verpflichtet, das Mietverhältnis mit der störenden Nachbarin zu kündigen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Peter Werchan

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