MieterEcho 332/Februar 2009: Urteil: Umlage von Wachschutzkosten als Betriebskosten
Die Kosten eines Wachschutzes gehören nicht zu den umlagefähigen Kosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung (jetzt § 2 der Betriebskostenverordnung).
Der Vermieter und der Mieter stritten um die Höhe einer Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung. Im ursprünglichen Mietvertrag war eine Bruttokaltmiete vereinbart. Im Jahr 2000 einigten sich die Mietvertragsparteien auf eine Nettokaltmiete zuzüglich einer Vorauszahlung auf die kalten Betriebskosten unter Bezugnahme auf die umlagefähigen Betriebskosten gemäß der Anlage 3 zu § 27 der II. BV.
Der Vermieter verlangte vom Mieter unter anderem die Zahlung der anteiligen Kosten für den Wachschutz. Das Amtsgericht hat die Klage – insoweit – abgewiesen und begründete das Urteil damit, dass die Kosten für den Wachschutz nicht umlagefähig seien. In dem seinerzeit geschlossenen Vergleich wurden nur die in der Anlage 3 zu § 27 der II. BV genannten Kosten als umlagefähige Betriebskosten vereinbart. Die Kosten eines Wachschutzes werden nach Ansicht des Amtsgerichts von der in Bezug genommenen Anlage 3 zu § 27 der II. BV nicht erfasst, sodass ein Anspruch des Vermieters nicht bestehe.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thomas Gründt
Anmerkung:
So hat auch das Landgericht Berlin entschieden (LG Berlin, Urteil vom 5.12.2003 – 64 S 369/03 –). Die Umlagefähigkeit der Wachschutzkosten ist noch immer sehr umstritten. Auch von § 2 Betriebskostenverordnung sind die Kosten für einen Wachdienst nicht erfasst. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Kosten (auch bei gesonderter Vereinbarung als Umlage sonstiger Kosten) nur dann umlagefähig, wenn die Einführung des Sicherheitsdienstes aufgrund der konkreten Verhältnisse erforderlich ist. Wir bitten Sie daher, in Zweifelsfällen eine unserer Beratungsstellen aufzusuchen.