MieterEcho 330/Oktober 2008: Urteil: Anforderungen an die Begründung einer Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel

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MieterEcho 330/Oktober 2008

Quadrat RECHT UND RECHTSPRECHUNG

Anforderungen an die Begründung einer Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel

Die Angabe eines unzutreffenden Mietspiegelfelds ist unschädlich, wenn der Mieter ohne Weiteres in der Lage ist, das zutreffende Mietspiegelfeld zu ermitteln.

Das vollständige Fehlen eines Balkons ist einem nicht nutzbaren Balkon im Sinne der Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels gleichzusetzen.

Trägt der Mieter wohnwertmindernde Merkmale vor, so kann der Vermieter diese nicht pauschal mit Nichtwissen bestreiten.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 03.07.2008 - 16 C 51/08 -

Der Vermieter begehrte mit seinem Mieterhöhungsverlangen eine Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß § 558 BGB. Der Mieter stimmte nicht zu. Der Vermieter klagte auf Zustimmung. Im Verfahren behauptete der Mieter, die Wohnung verfüge weder über ein Bad noch über eine Sammelheizung und vertrat die Ansicht, die Mieterhöhung sei bereits deshalb formell unwirksam, weil der Vermieter das falsche Mietspiegelfeld (Wohnung mit Sammelheizung) angegeben habe.

Das Amtsgericht hat die Klage des Vermieters abgewiesen. Es wies in seinem Urteil zunächst darauf hin, dass das Mieterhöhungsverlangen nicht formell unwirksam sei. Soweit sich aus der (unzutreffenden) Einordnung des Vermieters ergebe, dass die Wohnung über ein Bad und eine Sammelheizung verfüge, sei der Mieter, dem die entsprechende Ausstattung seiner Wohnung bekannt ist, selbst in der Lage, das zutreffende Mietspiegelfeld für eine Wohnung ohne Bad und ohne Sammelheizung zu ermitteln. Die Angabe eines fehlerhaften Mietspiegelfelds mache die Mieterhöhungserklärung daher nicht formell unwirksam.

Das Mieterhöhungsverlangen war dennoch inhaltlich unbegründet. Der Mieter hatte mehrere wohnwertmindernde Merkmale vorgetragen, insbesondere auch, dass die Wohnung nicht über einen Balkon verfüge. Das Amtsgericht vertrat unter Hinweis auf eine Entscheidung des Kammergerichts die Ansicht, das Fehlen eines Balkons sei einem nicht nutzbaren Balkon im Sinne der Orientierungshilfe gleichzusetzen.

Die vom Mieter vorgetragenen weiteren wohnwertmindernden Merkmale wurden vom Vermieter pauschal mit Nichtwissen bestritten. Ein solches pauschales Bestreiten mit Nichtwissen ist nach Ansicht des Amtsgerichts unzulässig, weil die Ausstattung der Wohnung in den eigenen Wahrnehmungsbereich des Vermieters falle. Das Gericht hielt auch eine Beweisaufnahme im Hinblick auf den substantiierten Sachvortrag des Mieters zu den wohnwertmindernden Merkmalen nicht für erforderlich.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Wilhelm Lodde

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