MieterEcho 330/Oktober 2008: Mieter- und Vermieterverbände verständigten sich auf Grundsätze zur Erstellung von Berliner Mietspiegeln

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MieterEcho 330/Oktober 2008

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Mieter- und Vermieterverbände verständigten sich auf Grundsätze zur Erstellung von Berliner Mietspiegeln

Die sechs Berliner Vermieter- und Mieterverbände unterzeichneten am 24. September 2008 eine Vereinbarung über die Grundsätze zur Erstellung von künftigen Berliner Mietspiegeln gem. § 558 d BGB. Ein Kernpunkt der Vereinbarung ist die Einigung auf in zukünftigen Mietspiegeln auszuweisende Spannenbreiten.

Die Spannenbreiten waren in der Vergangenheit stark umstritten. In den vergangenen drei Mietspiegeln wurde eine variable 4/5-Spanne festgelegt, die von den Mieterverbänden nicht akzeptiert wurde. Bei dem jüngsten Mietspiegel 2007 führte diese Ausweitung der Spanne auf bis zu 4/5 der Mietwerte im Verhältnis zur 2/3-Spanne zu zusätzlichen Mieterhöhungsspielräumen von bis zu 1,02 Euro/qm/Monat.

Die Mieterverbände lehnten so dreimal in Folge die Unterzeichnung des Mietspiegels ab. Im September wurde sich nun darauf geeinigt, dass nach einer Extremwertbereinigung von jeweils 2,5% nach oben und unten ein fließender Spannenwert gelten soll, der sich zwischen 2/3 und 3/4 der Mietwerte bewegt. Außerdem wurde vereinbart, dass die energetische Beschaffenheit von Wohngebäuden, die Einfluss auf die Betriebskosten hat, zukünftig besser gewürdigt wird. Die Vereinbarung im Wortlaut:

„1. Es soll das bisherige Berliner Spannensystem mit einem fließenden Spannenwert gelten. Dieser bewegt sich zwischen 2/3 und 3/4 der Spanne bei 97,5 % Extremwertbereinigung.

2. Für den Mietspiegel 2009 soll der energetische Zustand des Hauses – mit Ausnahme denkmalgeschützter Gebäude – in der Orientierungshilfe als wohnwertminderndes bzw. wohnwerterhöhendes Merkmal berücksichtigt werden.

3. Für spätere Mietspiegel soll der Einfluss des energetischen Zustands des Hauses – mit Ausnahme denkmalgeschützter Gebäude – wissenschaftlich ermittelt und damit Bestandteil des qualifizierten Mietspiegels werden.

4. Diese Festlegungen gelten für künftige Mietspiegel.“

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