MieterEcho 328/Juni 2008: Urteil: Formelle Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen

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MieterEcho 328/Juni 2008

Quadrat RECHT UND RECHTSPRECHUNG

Formelle Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen

Ein auf den Berliner Mietspiegel gestütztes Mieterhöhungsverlangen ist auch dann formell ordnungsgemäß, wenn der Vermieter ein unzutreffendes Mietspiegelfeld angegeben hat, welches der Mieter unter Berücksichtigung der im Mieterhöhungsverlangen richtig angegebenen Baualtersklasse selbst ermitteln kann.

AG Tiergarten, Urteil vom 17.12.2007 – 7 C 224/07 –

Die Mieterin und die Vermieterin stritten über die Berechtigung eines Mieterhöhungsverlangens, welches auf den Berliner Mietspiegel gestützt war. In dem Mieterhöhungsverlangen waren die Baualtersklasse und die Wohnlage richtig angegeben, aufgrund eines Versehens der Vermieterin wurde jedoch auf das Mietspiegelfeld G3 anstelle des zutreffenden Mietspiegelfelds G2 verwiesen. Die Mieterin vertrat die Ansicht, das Mieterhöhungsverlangen sei deshalb nicht ausreichend begründet und daher formell unwirksam.

Das Amtsgericht hielt das Mieterhöhungsverlangen für formell wirksam (sowie inhaltlich für berechtigt) und verurteilte die Mieterin zur Zustimmung. Es wies in den Urteilsgründen darauf hin, dass ein Versehen bei der Angabe des zutreffenden Mietspiegelfelds nicht zwangsläufig zur formellen Unwirksamkeit des Erhöhungsverlangens führe. Die Mieterin sei angesichts der ansonsten zutreffenden Angaben (Größe der Wohnung, Angabe der Baualtersklasse sowie der Lage der Wohnung) in der Lage gewesen, dass zutreffende Mietspiegelfeld selbst zu ermitteln und die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens auf diese Weise zu beurteilen. Das Amtsgericht stellte fest, dass die Vermieterin dem Mieterhöhungsverlangen zusätzlich eine Mietspiegeltabelle beigefügt hatte. Aus diesem Grund sei es der Mieterin unproblematisch möglich gewesen, ihre Wohnung richtig einzuordnen. Dem Klageantrag der Vermieterin auf Zustimmung zur Mieterhöhung wurde somit stattgegeben. (So auch AG Tiergarten, Urteil vom 17.12.2007 – 7 C 223/07 –.)

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann

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