MieterEcho 327/April 2008: Urteil: Leistungen für die Unterkunft nach dem SGB II nur für Wohnungen mit einfacher Ausstattung

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MieterEcho 327/April 2008

Quadrat RECHT UND RECHTSPRECHUNG

Leistungen für die Unterkunft nach dem SGB II nur für Wohnungen mit einfacher Ausstattung

Die Ausführungsbestimmungen in der "AV-Wohnen" geben auch unter Berücksichtigung des Berliner Mietspiegels 2007 die Werte für angemessenen Wohnraum wieder.
Empfänger von Leistungen nach dem SGB II haben grundsätzlich nur Anspruch auf Übernahme von Mieten in einfacher Wohnlage des Berliner Mietspiegels.

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2007 - L 14 B 1650/07 AS ER -

Das Landessozialgericht (LSG) hatte darüber zu entscheiden, ob für eine Bedarfsgemeinschaft mit drei Personen die zu zahlende Bruttowarmmiete in Höhe von 768,07 Euro das Maß des Angemessenen überschreitet und das Jobcenter aus diesem Grund zur Kürzung der Zuschüsse auf einen angemessenen Betrag berechtigt war.

Wegen der langen Wohndauer und des Alters des einen Hilfebedürftigen von über 60 Jahren, hat das Jobcenter den Richtwert um 10% erhöht und die angemessenen Wohnungskosten mit 596,20 Euro bewertet.

Das LSG führte aus, dass nach der gesetzlichen Regelung die Leistungen grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen (für Miete und Heizung) zu erbringen sind, soweit diese angemessen sind. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft den angemessenen Umfang, müssen sie nach Ansicht des LSG bei Bedarf solange berücksichtigt werden, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Untervermieten oder auf andere Weise die Höhe der monatlichen Aufwendungen zu senken.

Bei der Frage, welche Miete im Einzelfall als angemessen anzusehen sei, könne sich das Gericht an der Ausführungsvorschrift "AV Wohnen" orientieren. Diese Vorschrift sei zwar für die Gerichte nicht bindend, lasse jedoch erkennen, was der kommunale Träger für angemessen halte und gebe insoweit Anhaltspunkte für die Auslegung. Die Einschätzung wird durch die im Land Berlin geltenden Bestimmungen für die Vergabe von Wohnberechtigungsscheinen gestützt. In Berlin ist für eine aus drei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft eine 2,5- bis 3-Zimmer-Wohnung als angemessen anzusehen. Sodann ist der Wohnstandard festzulegen, wobei einem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment des Berliner Mietspiegels 2007 liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zustehe. Letztlich kommt es darauf an, dass das Produkt aus Wohnfläche und dem diesem Standard entsprechenden Quadratmeterpreis, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht. Dabei ist der räumliche Vergleichsmaßstab so zu wählen, dass dem grundsätzlich zu respektierenden Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung getragen wird.

Das LSG stellte fest, dass selbst in Bezirken wie Charlottenburg 2,5- bis 3-Zimmer-Wohnungen mit einer Grundfläche von 65 bis 70 qm zu einer Bruttowarmmiete innerhalb der vom Jobcenter ermittelten Kosten erhältlich sind. Im Übrigen dürfe es angesichts der jetzigen Wohnungsgröße von 110 qm dem Antragssteller zuzumuten sein, einen Teil der Wohnung unterzuvermieten, um auf diese Weise die Kosten zu senken.

Das LSG ging darüber hinaus auf das Alter des 1946 geborenen Hilfebedürftigen sowie auf die Mietdauer von mehr als 20 Jahren ein. Es wies darauf hin, dass der Wohnungswechsel eines über 60-jährigen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht gefordert werden könne, wenn zu erwarten sei, dass spätestens mit Bezug der Altersrente der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Mitteln bestritten werden könne. Davon konnte nach den Feststellungen des LSG im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein, weil die zu erwartenden Rentenbezüge des Hilfebedürftigen nicht einmal für den eigenen, geschweige denn für den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft ausreichen werden. Bleibe folglich die Bedarfsgemeinschaft des Hilfsbedürftigen auch nach Erreichen von dessen Rentenalter auf zusätzliche staatliche Hilfeleistungen angewiesen, dann sei dem Hilfebedürftigen auch nach Erreichen des 60. Lebensjahres ein Wohnungswechsel zuzumuten.

Zusammenfassend gelangte das LSG zu dem Ergebnis, dass der Hilfebedürftige lediglich Anspruch auf Leistungen in Höhe der vom Jobcenter anerkannten Unterkunftskosten in Höhe von 596,20 Euro habe.

Abgedruckt in Das Grundeigentum 2008, 131 f.

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