MieterEcho 326/Februar 2008: Urteil: Anspruch auf Untermieterlaubnis und Schadensersatz bei nicht rechtzeitiger Erlaubniserteilung

MieterEcho

MieterEcho 326/Februar 2008

Quadrat RECHT UND RECHTSPRECHUNG

Anspruch auf Untermieterlaubnis und Schadensersatz bei nicht rechtzeitiger Erlaubniserteilung

Der Mieter hat gegen den Vermieter Anspruch auf Erteilung einer Untermieterlaubnis für einen Teil der Wohnung, wenn sich seine wirtschaftliche Situation nach Abschluss des Mietvertrags verschlechtert.
Kommt der Vermieter der Pflicht zur Erteilung der Untermieterlaubnis nicht in angemessener Zeit nach, ist er zum Ersatz der entgangenen Untermiete verpflichtet. Die durchschnittliche Überlegungsfrist ist mit vier bis sechs Wochen anzusetzen.

AG Mitte, Urteil vom 05.09.2007 - 17 C 149/07 -

Der Mieter bat Mitte Februar 2007 die Vermieter wegen einer Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abschluss des Mietvertrags um die Erteilung einer Untermieterlaubnis. Die Vermieter übermittelten eine Untermieterlaubnis erst zum 14. Juni 2007. Mit der Klage verlangt der Mieter den Ersatz der entgangenen Untermiete für die Zeit von März 2007 bis 14. Juni 2007.

Das Amtsgericht stellte in seinem Urteil fest, dass dem Mieter aufgrund der Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation ein Anspruch auf Untervermietung eines Teils der Wohnung zustand. Die Vermieter hatten keine erheblichen Einwendungen gegen die Person des namentlich benannten Untermieters vorgebracht.

Da die Vermieter diese Untermieterlaubnis nicht rechtzeitig erteilt hatten, stand dem Mieter ein Anspruch auf Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens (entgangene Untermiete) zu. Der Mieter hatte Schadensersatz für die Monate März, April, Mai und für Juni bis zum 14. Juni 2007, dem Zugang der schriftlichen Untermieterlaubnis, geltend gemacht.

Das Amtsgericht wies darauf hin, dass den Vermietern für die Erteilung und Prüfung eine angemessene Frist zuzubilligen sei. Doch auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass zwischenzeitlich ein Eigentümerwechsel stattgefunden habe, seien die Vermieter verpflichtet gewesen, auf die Mitte Februar 2007 übermittelte Anfrage bis spätestens Ende März 2007 zu reagieren.

Die Vermieter hätten - ohne ausreichenden Grund - die gewünschte Erlaubnis erst zum 14. Juni 2007 erteilt. Das Amtsgericht hat die Vermieter zur Zahlung von Schadensersatz für die entgangene Untermiete an den Mieter für den Zeitraum April 2007 bis einschließlich 15. Juni 2007 verurteilt und die Klage wegen der Untermiete für März 2007 abgewiesen.

Der Vermieter berief sich auf eine mündlich erteilte Erlaubnis anlässlich einer Mieterversammlung, dies wurde vom Gericht jedoch nicht als ausreichend betrachtet. Ausweislich der Vereinbarungen zum Mietvertrag war die Erteilung einer schriftlichen Untermieterlaubnis vorgesehen, sodass der Mieter nicht nur eine mündliche, sondern eine schriftliche Untermieterlaubnis verlangen konnte. Da die Vermieter auf die Anfrage des Mieters nicht reagiert hatten, hatten sie Anlass zur Klage gegeben und auch die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann

Zurück zum Inhalt MieterEcho Nr. 326