MieterEcho 326/Februar 2008: Handwerker-, Betriebskosten und Einkommensteuer

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MieterEcho 326/Februar 2008

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Handwerker-, Betriebskosten und Einkommensteuer

Ausgaben für Handwerker und haushaltsnahe Dienstleistungen können von Mieter/innen steuerlich geltend gemacht werden

Mit dem Ziel der Bekämpfung von Schwarzarbeit wurde Steuerpflichtigen durch § 35 a EStG ermöglicht, 20% der Arbeitskosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker von der Steuer abzuziehen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) stellte Ende 2006 klar, dass diese Möglichkeit auch für Mieter gilt. Zuvor musste der Steuerpflichtige selbst Auftraggeber sein.

Für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20% der dafür aufgewandten Kosten, höchstens aber um 600 Euro. Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen wie Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen kann eine Steuerermäßigung ebenfalls in dieser Höhe beantragt werden. Das Anwendungsschreiben des BMF vom 26. Oktober 2007 hat nun definiert, für welche haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse und welche Handwerkerleistungen eine Steuerermäßigung beansprucht werden kann. Bis zur Klarstellung durch das BMF mit Anwendungsschreiben vom 3. November 2006 (ersetzt durch das Anwendungsschreiben des BMF vom 26. Oktober 2007) wurden Steuerermäßigungen nur gewährt, wenn der Steuerpflichtige selbst Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der Handwerkerleistung war. Jetzt gilt: Auch Mieter/innen können Aufwendungen für Maßnahmen der Mietermodernisierung und die Kosten für Schönheitsreparaturen von der Steuer absetzen. Mieter/innen kommen (auf Antrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung) in den Genuss der Steuerermäßigung, wenn sie die Arbeiten durch einen Handwerker ausführen lassen, eine Rechnung des Handwerkers vorlegen können (in der Arbeitsleistungen und Fahrtkosten gesondert neben den nicht berücksichtigungsfähigen Materialkosten ausgewiesen sind) und die Zahlung durch Überweisung auf das Konto nachweisen können.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35 a Abs. 2 Satz 1 EstG gehören nur Tätigkeiten, die nicht zu den handwerklichen Leistungen gehören, gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird.

Zu den haushaltnahen Dienstleistungen gehören u. a.:

Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (z. B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst) sind nur die Aufwendungen für Dienstleistungen auf dem Privatgelände begünstigt.

Handwerkerleistungen

§ 35 a Abs. 2 Satz 2 EstG gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden.

Zu den Handwerkerleistungen zählen u. a.:

Auch Aufwendungen zur Überprüfung von Anlagen (z. B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen) sind begünstigt. Das Gleiche gilt für handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse (z. B. Kabel für Strom oder Fernseher).

Die Kosten für die Müllabfuhr und Entwässerung sind nicht steuerbegünstigt, sie zählen laut Anwendungsschreiben des BMF nicht zu den haushaltsnahen Leistungen ("Aufwendungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht, sind nicht begünstigt.").

Betriebskostenabrechnung des Vermieters als Nachweis

Mit dem Anwendungsschreiben vom 3. November 2006 wurde klargestellt, dass auch Mieter/innen einer Wohnung die Steuerermäßigung nach § 35 a EstG beanspruchen können, wenn die von ihnen zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet werden und der Anteil an den vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung des Vermieters nachgewiesen wird.

Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z. B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) werden grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlung berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (wie z. B. Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr der Abrechnung. Es ist aber auch möglich, die gesamten (auf die Wohnung entfallenden anteiligen) Aufwendungen erst in dem Jahr geltend zu machen, in dem die Betriebskostenabrechnung erteilt wird. Mieter/innen haben somit keinerlei Nachteile zu befürchten, wenn der Vermieter die Jahresfrist für die Abrechnung ausschöpft. Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht ab, sollten Mieter/innen ihren Anspruch auf Abrechnung unter Hinweis auf mögliche Schadensersatzansprüche geltend machen.

Für Kalenderjahre bis einschließlich 2006 können Mieter/innen den Anteil der steuerbegünstigten Arbeitskosten schätzen. Ab 2007 ist der Anteil der Arbeitskosten getrennt auszuweisen.

Es ist bislang nicht geklärt, ob der Vermieter auf Anforderung der Mieter/innen eine Bescheinigung gem. § 35 a EstG über die Kosten ausstellen muss. Gegenwärtig wird auch darüber gestritten, ob die Forderung einiger Vermieter auf Zahlung einer Bearbeitungsgebühr für die Ausstellung einer Bescheinigung berechtigt ist. Überwiegend wird der Anspruch verneint, denn der Vermieter hat es selbst in der Hand, mit einer Betriebskostenabrechnung, die den Anforderungen der Steuerabzugsfähigkeit genügt, dem Verlangen auf Ausstellung einer gesonderten Bescheinigung zu begegnen.

Im Anwendungsschreiben sind nur Nebenkosten als steuerbegünstigt für Mieter genannt. Bezüglich der Kosten für die Modernisierung besteht Klärungsbedarf, denn auch in Modernisierungskosten für die Wohnung sind Handwerkerkosten enthalten, die der Mieter über die Modernisierungsumlage mit der Miete zahlt. Bei Wohnungseigentümern führen diese Kosten zu einer Steuerermäßigung - bei Mieter/innen ist dies nicht vorgesehen. Es erfolgt eine Ungleichbehandlung, die eigentlich mit dem Anwendungsschreiben gerade ausgeschlossen werden sollte.

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