MieterEcho 324/Oktober 2007: Urteil: Ansprüche des Vermieters bei Beschädigung der Mietsache beim Rückbau von Einrichtungen des Mieters nach Vertragsende

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MieterEcho 324/Oktober 2007

Quadrat RECHT UND RECHTSPRECHUNG

Ansprüche des Vermieters bei Beschädigung der Mietsache beim Rückbau von Einrichtungen des Mieters nach Vertragsende

Will ein Vermieter (außerhalb eines Anspruchs auf Durchführung von Schönheitsreparaturen) einen Schadensersatzanspruch wegen des Rückbaus von Mietereinrichtungen geltend machen, dann muss er zum einen die Pflichtverletzung des Mieters beweisen und zum anderen substantiiert zum Zustand der Mietsache bei Mietvertragsbeginn vortragen.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 26.06.2007 - 7 C 233/06 -

Die Mieterin und die Vermieterin stritten nach Beendigung des Mietverhältnisses um die Rückzahlung der bei Mietvertragsbeginn geleisteten Kaution. Während des Mietverhältnisses hatte die Mieterin an den Decken der Wohnung Kunststoffplatten angebracht und über die Holzdielen Linoleum verlegt. Zur Durchführung von Schönheitsreparaturen war die Mieterin nach den Vereinbarungen im Mietvertrag nicht verpflichtet.

Nach schriftlicher Aufforderung durch die Vermieterin hatte die Mieterin die an den Decken angebrachten Kunststoffplatten sowie das auf dem Holzfußboden verlegte Linoleum entfernt. Die Vermieterin behauptete, die Mieterin habe beim Entfernen der Deckenplatten die Tapete und den Deckenputz sowie beim Entfernen des Linoleums den darunter liegenden Holzfußboden beschädigt. Darüber hinaus habe die Mieterin einige Tapeten an Decken und Wänden entfernt und dabei den darunter liegenden Putz beschädigt. Da die Mieterin die Schäden trotz Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht beseitigt habe, musste sie diese selbst beheben lassen und sei daher zur Aufrechnung der ihr zur Schadensbeseitigung entstandenen Kosten mit der Mietsicherheit berechtigt.

Die Mieterin erwiderte, der Holzfußboden sei bereits beim Einzug beschädigt gewesen, außerdem hätten sich an den Wänden alte dreilagige Tapeten befunden und der darunter liegende lose Putz sei lediglich durch die Tapeten zusammengehalten worden.

Das Amtsgericht hat der Klage der Mieterin auf Rückzahlung der Kaution stattgegeben. Der von der Vermieterin durch Aufrechnung geltend gemachte Gegenanspruch wurde zurückgewiesen.

Im Einzelnen führte das Amtsgericht aus, dass die Vermieterin für den Zustand der Wohnung bei Mietbeginn keinen Beweis erbracht habe. Aus diesem Grund sei zulasten der Vermieterin davon auszugehen, dass sich an den Decken und Wänden unansehnliche mehrlagig aufgeklebte Tapeten befunden hätten, welche insgesamt bereits bei Mietbeginn erneuerungsbedürftig waren. Ein Anspruch der Vermieterin bestehe daher schon deshalb nicht, weil die Mieterin durch die Entfernung der abgeblätterten Tapeten keinen (zusätzlichen) Schaden mehr anrichten konnte.

Auch mit der Behauptung, die Mieterin habe die Deckenplatten mit einem Spezialkleber verklebt, dessen Rückstände sich nicht entfernen ließen, konnte die Vermieterin keine aufrechenbaren Gegenansprüche begründen. Insoweit wies das Amtsgericht darauf hin, ein Vermieter müsse zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs sowohl den Zustand der Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses als auch bei Auszug des Mieters darlegen und beweisen. Die Vermieterin hatte nichts dazu vorgetragen, welcher Art der angeblich verwendete Spezialkleber gewesen sei und ob dieser zu den Beschädigungen habe führen können. Vielmehr hielt das Amtsgericht es auch für möglich, dass es sich um alte Kleberreste handelte, die bereits beim Einzug der Mieterin vorhanden waren.

In gleicher Weise wies das Amtsgericht den geltend gemachten Anspruch wegen der behaupteten Beschädigung der Holzdielen zurück. Nach dem Vortrag der Mieterin waren diese Dielen bereits beim Einzug schadhaft und hätten erneuert werden müssen. Etwaige zwischenzeitlich von der Mieterin verursachte zusätzliche Beschädigungen hätten demnach nicht zu einem Schaden für die Vermieterin geführt. Der Vermieterin war es auch nicht gelungen, den Zustand der Dielen zu Beginn des Mietverhältnisses darzulegen und den Vortrag der Mieterin zum bereits schadhaften Zustand des Holzfußbodens bei Mietbeginn zu entkräften.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann

Anmerkung:

In einem ähnlichen Fall hatte der Vermieter gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung beim Landgericht Berlin eingelegt. Das Landgericht hat dem Vermieter mitgeteilt, dass nach seiner Auffassung die Berufung keine Aussicht auf Erfolg bieten würde und deshalb zurückzuweisen wäre.

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