MieterEcho 323/August 2007: Urteil: Nebenkosten ohne Vorauszahlungen

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MieterEcho 323/August 2007

Quadrat RECHT UND RECHTSPRECHUNG

Nebenkosten ohne Vorauszahlungen

Ist im Mietvertrag geregelt, dass der Mieter neben der Miete die im Vertrag genannten Nebenkosten zu zahlen hat, steht der Pflicht des Mieters zur Zahlung der Nebenkosten nicht entgegen, dass der Vermieter keine Kostenvorschüsse erhoben hat.
Die Verwirkung einer Forderung setzt voraus, dass zum Ablauf einer gewissen Zeit (Zeitmoment) besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten (Umstandsmoment), die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen.
Hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen gilt allgemein der Grundsatz, dass umso seltener Raum für eine Verwirkung sein wird, je kürzer die Verjährungsfrist ist. Bei kürzer verjährenden Forderungen (hier: Forderung aus Betriebskostenabrechnung für Gewerbemietsache) kann eine Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist nur aus ganz besonderen Gründen angenommen werden; die bloße Untätigkeit des Vermieters reicht insoweit nicht.

Kammergericht, Urteil vom 27.11.2006 - 12 U 182/04 -

Abgedruckt in Das Grundeigentum 2007, S. 591-592


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