MieterEcho 321/April 2007: Hausfriedensbruch schon vor der Zwangsräumung?

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MieterEcho 321/April 2007

Quadrat BERLIN

Hausfriedensbruch schon vor der Zwangsräumung?

Die Anwälte wollen bei den Gerichtsverfahren wegen der Räumung der Yorckstraße 59 klären lassen, ob das Warten auf den Gerichtsvollzieher bereits Hausfriedensbruch darstellt

Peter Nowak

Am frühen Morgen des 6. Juni 2005 räumte ein großes Polizeiaufgebot das Hinterhaus der Yorckstraße 59 in Berlin-Kreuzberg. Inzwischen ist die Umwandlung in luxuriöse Lofts fast abgeschlossen und das Interesse der vermögenden Klientel am Kauf einer Eigentumswohnung scheint groß zu sein. Auch Til Schweiger, der im Film "Was tun, wenn's brennt", einen Hausbesetzer spielt, soll unter den Interessenten sein.

Die ehemaligen Bewohner/innen der Yorckstraße 59 hingegen, die entgegen anderslautender Pressemeldungen das Haus nicht besetzt, sondern gemietet hatten und sich gegen eine drastische Erhöhung der Miete wehrten, haben andere Probleme. Schließlich haben gegen sie die ersten Gerichtsverfahren begonnen. Die Anklagepunkte lauten überwiegend auf Hausfriedensbruch.

Die Justiz scheint allerdings kein besonders großes Verfolgungsinteresse zu haben. Ein erstes Verfahren ist aus prozessökonomischen Gründen eingestellt worden und in einem anderen Fall wurde der Anklagepunkt des Hausfriedensbruchs wegen eines Formfehlers des Hausbesitzers fallen gelassen. Der hatte schon eine Woche vor der Räumung Anzeigen wegen Hausfriedensbruchs gestellt. Über diese Entwicklung sind aber manche der Angeklagten gar nicht froh, denn ihnen wäre eine klare Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs lieber gewesen. Das klingt erstmal paradox. Doch sie hätten dann die Möglichkeit gehabt, mit einem solchen Urteil in die nächste Instanz zu gehen und vielleicht sogar Rechtsgeschichte zu schreiben. Es geht dabei um eine juristische Frage, die auch für alle Mieter, denen Zwangsräumungen drohen, von Interesse ist: Ist das Warten auf den Gerichtsvollzieher, der den Räumungsbefehl vollstreckt, bereits ein Hausfriedensbruch?

Hausfriedensbruch vor der Vollstreckung?

Die ehemaligen Bewohner/innen der Yorckstraße und ihre Anwälte argumentieren folgendermaßen: Sie hätten sich in den frühen Morgenstunden des 6. Juni 2005 eben gerade zu diesem Zweck auf dem Gelände der Yorckstraße 59 aufgehalten. Der Gerichtsvollzieher hatte sich für diesen Tag angekündigt und wurde von den Bewohner/innen und ihren Freund/innen erwartet. Nach der Räumungsaufforderung der Polizei verließen sie das Grundstück. Widerstand wurde dabei nicht geleistet und auch Verfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sind nicht darunter.

Wie kann aber ein Hausfriedensbruch vorliegen, bevor der Gerichtsvollzieher überhaupt die Räumung vollstreckte? Bis dahin hatte schließlich kein Räumungsakt bestanden und es konnte folglich auch kein Hausfrieden gebrochen werden, argumentieren die Anwälte.

Mit dem gleichen Recht könnten Mieter/innen, denen eine Zwangsräumung angekündigt wurde, wegen Hausfriedensbruch angeklagt werden, weil sie die Wohnung nicht schon geräumt haben, bevor die Gerichtsvollzieher überhaupt ihres Amtes walten. Aber das ist bisher eben nicht die juristische Praxis. Eine solche Verschärfung, die dann auch Auswirkungen auf viele andere Mieter/innen haben könnte, wollen die Rechtsanwälte der ehemaligen Bewohner/innen der Yorckstraße 59 juristisch verhindern. Jetzt müsste nur das Amtsgericht so gefällig sein und ein entsprechendes Urteil verhängen, gegen das dann das Widerspruchsverfahren eingeleitet werden kann. Bisher hat es die Justiz aber nicht eilig, ihren Beitrag dazu zu leisten. Doch für Mai 2007 ist erneut ein Prozess gegen einen ehemaligen Yorckstraßenbewohner vor dem Amtsgericht anberaumt. Auch ihm wird Hausfriedensbruch vorgeworfen, begangen in den Morgenstunden des 6. Juni 2005 beim Warten auf den Gerichtsvollzieher.

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