MieterEcho 320/Februar 2007: Urteil: Schönheitsreparaturen gehören zum Unterkunftsbedarf bei ALG-II-Bezug

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MieterEcho 320/Februar 2007

Quadrat RECHT UND RECHTSPRECHUNG

Schönheitsreparaturen gehören zum Unterkunftsbedarf bei ALG-II-Bezug

Sowohl die Kosten der Auszugsrenovierung als auch der Einzugsrenovierung gehören direkt zum Unterkunftsbedarf i.S. v. § 22 Abs. 1 SGB II. Kosten für die Schönheitsreparaturen sind in angemessenem Umfang zu übernehmen, wenn sie vertraglich vereinbart sind. Die angemessenen Unterkunftskosten umfassen nämlich nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit dem Bezug, dem Wechsel und der Unterhaltung der Unterkunft zusammmenhängen (so auch schon zum BSHG BVerwG, Urteil vom 30.04.1992, 5 C 26/88). Der Gewährung einer einmaligen Beihilfe steht auch nicht entgegen, dass der nach § 20 SGB II gewährte Regelsatz in geringem Umfang Kosten für Reparaturen enthält. Die insoweit enthaltenen Posten im Regelsatz sind nämlich bei weitem nicht ausreichend, um die erforderlichen, turnusmäßig geschuldeten Schönheitsreparaturen - selbst bei Eigenvornahme - zu finanzieren.

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.09.2006 - L9 AS 409/06 -

Die Bedarfsgemeinschaft lebte in einer 75 qm großen Wohnung und wurde vom Jobcenter zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert. Sowohl für die aufgegebene als auch eine kleinere und preiswertere Wohnung war vertraglich die Ausführung von Schönheitsreparaturen gefordert. Die Bedarfsgemeinschaft bat um die Übernahme der Kosten durch das Jobcenter. Aus einem Aktenvermerk geht hervor, dass dieses Begehren mündlich abgelehnt wurde.

Das Gericht stellte fest, dass die geltend gemachten Kosten nicht zu den Umzugskosten i.S. von § 22 Abs. 3 SGB II gehören. Unter Wohnungsbeschaffungskosten werden nur die Aufwendungen verstanden, die mit dem Finden und Anmieten einer Wohnung verbunden sind.

Sowohl die Auszugsrenovierung als auch die im Zuge des Einzugs notwendigen Renovierungsarbeiten gehören dagegen direkt zum Unterkunftsbedarf i.S. von Abs. 1 des § 22 SGB II. Nach dieser Norm werden Leistungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Kosten für Schönheitsreparaturen sind in angemessenem Umfang zu übernehmen, wenn sie vertraglich vereinbart sind. Die angemessenen Unterkunftskosten umfassen nämlich nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft verbunden sind. Die sach- und fristgerechte Durchführung von Schönheitsreparaturen, wozu auch die Auszugsrenovierung rechnet, wird mietvertraglich geschuldet. Die soweit im Regelsatz enthaltenen Posten sind längst nicht ausreichend, um die erforderlichen turnusmäßig geschuldeten Schönheitsreparaturen zu finanzieren.

Veröffentlicht in: Das Grundeigentum 2/2007

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