MieterEcho 314/Februar 2006: Urteil: Entfernung eines Elektroherds durch den Mieter

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MieterEcho 314/Februar 2006

 RECHT UND RECHTSPRECHUNG

Entfernung eines Elektroherds durch den Mieter

Der Vermieter hat im Anschluss an den Auszug des Mieters keinen Anspruch auf Schadensersatz für die Entfernung eines 20 Jahre alten Elektroherds.

LG Berlin, Teilurteil vom 28.10.2005 - 65 S 152/05 -

Der Mieter hatte die Wohnung nach einer Mietzeit von 14 Jahren gekündigt und die Wohnung ohne den bei Einzug bereits vorhandenen und damals ungefähr 10 Jahre alten Elektroherd zurückgegeben. Der Vermieter kaufte daraufhin einen neuen Herd und verlangte vom Mieter den Ersatz der Beschaffungskosten. Der Vermieter behauptete, bei Einzug habe sich ein Elektroherd in der Wohnung befunden und der Mieter habe diesen eigenmächtig entfernt. Der Mieter erklärte, der Elektroherd sei im Anschluss an einen Wasserschaden vom Voreigentümer (und damaligen Vermieter) entfernt und nicht wieder ersetzt worden. Er verweigerte die Kostenerstattung.

Auf die Zahlungsklage des Vermieters hatte das Amtsgericht den Mieter ohne weitere Begründung zum Ersatz der Kosten verurteilt. Das Landgericht hob das Urteil auf und wies die Klage - bezogen auf die Kosten für die Beschaffung eines neuen Elektroherds - ab.

Nach Ansicht des Landgerichts kam es nicht darauf an, ob die Behauptung des Mieters oder des Vermieters zutreffend sei. Selbst wenn zulasten des Mieters unterstellt werde, dieser habe den Elektroherd eigenmächtig entfernt, sei der daraus resultierende Schaden des Vermieters durch die notwendige Neubeschaffung unter dem Gesichtspunkt "neu für alt" zu berechnen. Werde nämlich eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt, führe dies zu einer Werterhöhung gegenüber dem Wert der gebrauchten Sache. Diese Werterhöhung sei vom Schadensersatzanspruch abzuziehen.

Im vorliegenden Fall ging das Gericht von einer Lebensdauer eines Elektroherds von 20 Jahren aus. Nach Ablauf dieser Zeit könne einem Elektroherd überhaupt kein Restwert mehr zugebilligt werden, sodass nach Abzug der Werterhöhung kein ersatzfähiger Schaden mehr verbleibe.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Gudrun Zieschang

Anmerkung:

Dieses Urteil sollte bitte nicht als Freibrief für die Entfernung von alten Einrichtungsgegenständen des Vermieters betrachtet werden. Im vorliegenden Fall wurde die Ersatzpflicht des Mieters nicht dem Grunde, sondern nur der Höhe nach verneint. Im Übrigen könnte der Vermieter möglicherweise die Beschaffung eines gleichwertigen (20 Jahre alten) Elektroherds verlangen. Es empfiehlt sich, die Einrichtungsgegenstände des Vermieters aufzubewahren oder dem Vermieter zur Aufbewahrung anzubieten und vorsorglich den Zustand durch Fotos zu dokumentieren.

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