MieterEcho 313/Dezember 2005: Urteil: Auslegung einer Vereinbarung zur Beendigung des Mietverhältnisses

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MieterEcho 313/Dezember 2005: Inhalt

 RECHT UND RECHTSPRECHUNG

Auslegung einer Vereinbarung zur Beendigung des Mietverhältnisses

Vereinbaren die Parteien den Auszug des Mieters aus der Wohnung gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrags, so erfasst diese Verpflichtung lediglich die Verschaffung von unmittelbarem Besitz, nicht jedoch die rückstandslose Entfernung sämtlicher Einrichtungen, mit der der Mieter die Wohnung versehen hat.

LG Berlin, Urteil vom 17.03.2005 - 67 S 249/04 -

Der Vermieter hatte das Mietverhältnis gekündigt, weil er das auf dem Grundstück befindliche Gebäude abreißen wollte. Der Mieter zog nicht aus der Wohnung aus. Der Vermieter erhob Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Noch während des Räumungsprozesses einigten sich die Parteien auf den Auszug des Mieters gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrags in Höhe von 7500 Euro. Zugleich wurde vereinbart, dass mit Erfüllung dieses Vergleichs sämtliche gegenseitigen Ansprüche ausgeglichen sein sollten. Der Mieter zog daraufhin in Erfüllung seiner Verpflichtung aus dieser Vereinbarung aus der Wohnung aus.

Nachdem der Vermieter einen Teilbetrag in Höhe von 1500 Euro gezahlt hatte, verweigerte er die Zahlung des restlichen Betrags mit dem Hinweis darauf, dass der Mieter die in der Wohnung befindlichen Teppichböden und PVC-Böden noch nicht entfernt habe. Deren Entsorgung würde bei einem Abriss des Gebäudes zusätzliche Kosten verursachen. Mit einer Klage verlangte der Mieter nunmehr die Verurteilung des Vermieters zur Zahlung des vom Vermieter verweigerten Betrags in Höhe von 6000 Euro.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht Berlin hat die Berufung des Vermieters gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen. Es wies in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass sich der Mieter lediglich verpflichtet habe, aus der Wohnung auszuziehen. Eine solche Formulierung sei so zu verstehen, dass dem Vermieter der unmittelbare Besitz an den Mieträumlichkeiten verschafft werden müsse, nicht jedoch, dass der Mieter sich darüber hinaus verpflichte, eventuelle Einrichtungen zu entfernen, mit denen er die Wohnung versehen habe. Hätten die Vertragsparteien eine solche Verpflichtung gewollt, hätte nicht der Auszug des Mieters, sondern die Räumung der Wohnung vereinbart werden müssen. Nur der Begriff "Räumung" beinhalte zugleich die Entfernung der dem Mieter gehörenden Einrichtungsgegenstände und Einbauten.

Das Landgericht gelangte zu der Überzeugung, dass eine andere Auslegung (und damit eine Verpflichtung zur Entfernung der Einrichtungsgegenstände des Mieters) möglich wäre, wenn die Vereinbarung über den Auszug vor dem Hintergrund einer erneuten Vermietung der Wohnung getroffen worden wäre. Da im vorliegenden Fall aber der Abriss des Gebäudes geplant gewesen war, kam es (bezogen auf den gedachten Parteiwillen bei der Vereinbarung) nicht darauf an, ob sich die Wohnung bei Rückgabe in einem zur Weitervermietung geeigneten Zustand befinden sollte oder nicht. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass nicht ohne weiteres ersichtlich sei, inwieweit sich die Kosten für die Abfuhr des Bauschutts für das gesamte Gebäude erhöhen würden, wenn zusätzlich noch einige Teppiche entsorgt werden müssten.

Im Übrigen hatten die Vertragsparteien - wie das Landgericht abschließend feststellte - eine Vereinbarung zum Ausgleich aller gegenseitigen Ansprüche getroffen, sodass weitergehende Ansprüche - etwa aus dem Mietvertrag - ausgeschlossen waren. Der Vermieter wurde daher antragsgemäß zur Zahlung des restlichen Ausgleichsbetrags verurteilt.

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