MieterEcho 311/August 2005: Urteil - Einordnung von Ausstattungsmerkmalen

MieterEcho

MieterEcho 311/August 2005

quadrat RECHT UND RECHTSPRECHUNG

Einordnung von Ausstattungsmerkmalen

Wird zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens der Berliner Mietspiegel 2000 herangezogen, ist für die Entscheidung über die richtige Einordnung der Wohnung in das angegebene Mietspiegelfeld auf die dementsprechenden wohnwerterhöhenden bzw. wohnwertmindernden Merkmale abzustellen.
Wohnwerterhöhend kann nicht ein vorhandener Gasherd mit vier Brennstellen und Backofen gewertet werden. Ein solcher Herd ist nicht einem im Mietspiegel genannten "4-Platten-Herd mit Backofen" gleichzustellen.
Mit dem Merkmal "kein nutzbarer Balkon" ist gemeint, dass entweder überhaupt kein Balkon vorhanden ist oder ein Balkon vorhanden ist, der aber nicht benutzt werden kann.

KG, Urteil vom 30.09.2004 - 8 U 54/03 -

Das Kammergericht hat für die Ermittlung der ortsüblichen Miete die Anwendung der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung angewandt.

Ein Gasherd mit vier Brennstellen und Backofen wurde vom Kammergericht für die westlichen Bezirke als nicht wohnwerterhöhend eingestuft, da er nicht mit einem 4-Platten-Herd mit Backofen gleichzustellen sei. Die Entscheidungsgründe bezüglich des nicht vorhandenen Balkons sind im Wesentlichen wortgleich mit dem Urteil vom 02.09.2004.

Veröffentlicht in Das Grundeigentum 2004, 1392

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