MieterEcho 311/August 2005: Urteil - Mieterhöhung und Vergleichswohnungen

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MieterEcho 311/August 2005

quadrat RECHT UND RECHTSPRECHUNG

Mieterhöhung und Vergleichswohnungen

Wird das Mieterhöhungsverlangen nicht mit einem Mietspiegel sondern mit Vergleichswohnungen begründet, ist die Mieterhöhung unabhängig von der Frage der ortsüblichen Vergleichsmiete auf die niedrigste Miete einer der genannten Vergleichswohnungen beschränkt.

LG Berlin, Urteil vom 27.11.2003 - 67 S 269/03 -

Mieter und Vermieter stritten im Rahmen einer Mieterhöhung um die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Der Vermieter hatte sich zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens (nicht gleichbedeutend mit der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete) auf insgesamt 32 Vergleichswohnungen bezogen. In diesem Zusammenhang wies das Landgericht darauf hin, dass eine Zustimmung nur bis zur Höhe der Miete derjenigen Wohnung verlangt werden könne, die den niedrigsten Preis pro Quadratmeter ausweise. Auf die Frage der tatsächlichen ortsüblichen Vergleichsmiete komme es (in Bezug auf die formelle Begründetheit des Mieterhöhungsverlangens) nicht an. Dies gelte auch dann, wenn der Vermieter mehr als drei Vergleichswohnungen benannt habe und er bei einer Beschränkung auf drei geeignetere Vergleichswohnungen unter Umständen eine höhere Miete hätte verlangen können.

Veröffentlicht in Das Grundeigentum 2004, 482

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