MieterEcho 309/April 2005: Urteil Schadensersatzanspruch wegen Besitzentzugs einer Grundstücksteilfläche und Entfernung von Pflanzen

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MieterEcho 309/April 2005

quadrat RECHT UND RECHTSPRECHUNG

Schadensersatzanspruch wegen Besitzentzugs einer Grundstücksteilfläche und Entfernung von Pflanzen

Wurde einem Nutzer während der staatlichen Verwaltung mit einem Pachtvertrag eine bestimmt Grundstücksfläche zugewiesen, die er fortwährend genutzt und für die er auch das vereinbarte Nutzungsentgelt entrichtet hat, erstreckt sich das Pachtverhältnis über die gesamte überlassene Fläche, auch dann, wenn eine Grenzvermessung ergibt, dass ein Teil des Pachtgrundstücks zum Nachbargrundstück gehört. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks tritt für diesen Teil des Grundstücks in das bestehende Pachtverhältnis ein. Er ist nicht berechtigt, in die Besitzrechte des Pächters einzugreifen.

AG Fürstenwalde, Urteil vom 10.12.2003 - 26 C 186/02 -

Der Pächter hatte im Jahre 1971 von der Gemeinde ein eingezäuntes Grundstück gepachtet. Der Grundstücksnachbar wurde im Jahr 2001 als Eigentümer des Nachbargrundstücks eingetragen. Im Anschluss an eine Vermessung stellte der Grundstücksnachbar fest, dass sich ein sieben Meter breiter Streifen seines Grundstücks innerhalb der oben genannten Einzäunung des Pachtgrundstückes befand. Nachdem er den Pächter vergeblich aufgefordert hatte, den Zaun um sieben Meter zurückzusetzen und den ihm gehörenden Grundstücksteil an ihn herauszugeben, entfernte er im November 2001 eigenmächtig den Zaun und holzte die auf dem sieben Meter breiten Streifen befindlichen Anpflanzungen des Pächters ab. Der Pächter verlangte nunmehr Schadensersatz in Höhe des Werts der Anpflanzungen zuzüglich der Kosten für die Erstellung eines Wertgutachtens aus dem Oktober 2001.

Das Amtsgericht hat dem Pächter im Hinblick auf den Wert der Anpflanzungen einen Schadensersatzanspruch zugebilligt und den Nachbarn entsprechend verurteilt. Der Anspruch ergebe sich aus der Verletzung des dem Pächter zustehenden Eigentumsrechts an den Pflanzen beziehungsweise aus der Beeinträchtigung des Wegnahmerechts im Anschluss an die Beendigung des Pachtverhältnisses, hilfsweise aus der Verletzung des dem Pächter zustehenden Besitzrechts.

Das Amtsgericht stellte fest, dass dem Pächter sowohl das verbleibende Grundstück als auch der sieben Meter breite Grundstücksstreifen zur Pacht überlassen worden war. Der Umfang der verpachteten Fläche war durch den später eingerissenen Zaun genau bestimmt. Das Amtsgericht wies ergänzend darauf hin, dass die Gemeinde zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrags auch das Nachbargrundstück verwaltete, sodass sie berechtigt gewesen war, Teile des Nachbargrundstücks zu verwalten und zu verpachten. Mit der Eintragung des Nachbarn als Eigentümer in das Grundbuch sei dieser wegen des sieben Meter breiten Grundstücksstreifens als Verpächter in das Pachtverhältnis eingetreten.

Darüber hinaus wies das Amtsgericht darauf hin, dass selbst für den Fall, dass ein wirksames Pachtverhältnis zwischen dem Nachbarn und dem Pächter über den sieben Meter breiten Grundstücksstreifen nicht bestehen sollte, dem Pächter ein Schadensersatzanspruch wegen des Eingriffs in sein Besitzrecht zustehen würde. Neben der Verletzung des Eigentums stelle auch der unerlaubte Eingriff in das durch § 823 Absatz 1 BGB geschützte Besitzrecht eine schadensersatzpflichtige Handlung dar. Hinsichtlich des vom Pächter angegebenen Werts der Anpflanzungen hatte das Gericht keinen Zweifel.

Auf die Erstattung der geltend gemachten Gutachterkosten zur Bestimmung des Werts der Anpflanzungen hatte der Pächter nach den Ausführungen des Amtsgerichts keinen Anspruch, weil diese nicht durch das pflichtwidrige Handeln des Grundstücksnachbarn verursacht worden waren. Das Gutachten war bereits vor dem Abholzen der Anpflanzungen erstellt worden, ein kausaler Zusammenhang war daher nicht gegeben.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Peter Werchan

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