MieterEcho 309/April 2005: Urteil Erstattung der Mietkaution nach Eigentümerwechsel

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MieterEcho 309/April 2005

quadrat RECHT UND RECHTSPRECHUNG

Erstattung der Mietkaution nach Eigentümerwechsel

Der Erwerber eines Grundstücks (der neue Vermieter) hat nach Beendigung des Mietverhältnisses die dem Voreigentümer übergebene Mietsicherheit an den Mieter zu erstatten.
Der Nachweis, dass er die Mietsicherheit vom Voreigentümer (Verkäufer) nicht erhalten hat, obliegt dem Erwerber. Gelingt dem Erwerber dieser Nachweis nicht, ist er dem Mieter zur Auskunft über die Zinsentwicklung der Mietsicherheit verpflichtet und kann sich nicht auf Unmöglichkeit berufen.

AG Neukölln, Urteil vom 10.02.2005 - 3 C 399/04 -

Der Mieter hatte im Jahr 1985 einen Mietvertrag geschlossen und eine Mietkaution in Höhe von 357,21 DM an den damaligen Vermieter (Verkäufer) übergeben. Das Grundstück wurde im Jahr 1997 an den neuen Vermieter (Erwerber) verkauft. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte der Mieter von dem neuen Vermieter Auskunft über die Höhe der tatsächlichen Verzinsung der Mietsicherheit und im Anschluss an die Auskunft Auszahlung der Mietsicherheit zuzüglich der Zinsen an sich.

Der Vermieter berief sich auf Unmöglichkeit (bezogen auf den Auskunftsanspruch), weil er die Mietkaution seinerzeit vom Voreigentümer nicht erhalten habe. Aus diesem Grund könne er auch nichts zu den tatsächlich gezahlten Zinsen auf diese Kaution mitteilen.

Das Amtsgericht hat den Vermieter dennoch zur Auskunft verurteilt. Es wies darauf hin, dass sich der Vermieter nach § 566 a BGB (anders als nach der bis zum 31.08.2001 geltenden Fassung des § 572 Satz 2 BGB) seiner Verpflichtung zur Rückerstattung der Mietkaution nicht mit der Behauptung entziehen könne, er habe sie nicht erhalten. Nach der alten Regelung bestand die Rückgewährpflicht der Mietsicherheit (durch den Erwerber eines Grundstücks) nur unter der Voraussetzung, dass die Mietsicherheit an ihn ausgehändigt wurde. Eine solche Regelung sei in dem neuen § 566 a BGB nicht enthalten. Daraus folge auch, dass der Vermieter darlegen und beweisen müsse, dass er die Kaution nicht erhalten habe. Da der Vermieter für diese Behauptung keinen Beweis angeboten hatte, wurde er vom Amtsgericht antragsgemäß zur Auskunft und Rückzahlung verurteilt.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Uta Schollmeyer

Anmerkung:

Die Entscheidung ist insoweit widersprüchlich, weil der Eindruck entstehen kann, der Erwerber könne sich durch den Nachweis, dass er die Sicherheit vom Verkäufer nicht erhalten habe, seiner Verpflichtung zur Auszahlung der Mietkaution entziehen. Tatsächlich haftet der Erwerber nach der neuen Rechtslage immer für die Rückzahlung der Mietsicherheit, auch dann, wenn er sie vom Voreigentümer (Verkäufer) nicht erhalten hat. Die Ausführungen zur Beweislast beziehen sich lediglich auf die Frage, ob dem neuen Vermieter (Erwerber) die Erteilung der Auskunft über die Zinsen unmöglich geworden ist oder nicht.

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