MieterEcho

MieterEcho 307/Dezember 2004

quadrat Titel

Hartz IV:

Gehören Mietkaution und Genossenschaftsanteile zum Vermögen?

Arbeitslosengeld II erhält nur, wer - bis auf kleine Reste - das ersparte, geerbte oder anderweitig erworbene Vermögen aufgebraucht hat. Der von vielen bereits ausgefüllte Fragebogen lässt zwar daran keinen Zweifel, aber die Frage, was denn ganz genau alles zum Vermögen zu zählen sei, weitgehend offen.

Mieter/innen stellen üblicherweise Kautionen, die bis zu drei Monatsmieten betragen können.

Mitglieder von Genossenschaften haben Geschäftsanteile erworben, die in der Regel auch den Wert haben, den sie nominell verkörpern sollen.

Weil in Anbetracht der geringen Höhe der absetzbaren Grundfreibeträge, diese Geschäftsanteile und auch die Mietkautionen bei der antragsgerechten Ermittlung des Vermögens deutlich zu Buche schlagen würden, sind viele Mieter/innen und Genossenschaftsmitglieder verunsichert.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat sich jetzt zu diesen Problemen wie folgt geäußert:

"Genossenschaftsanteile und Mietkautionen stellen kein verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 SGB II dar, solange der jeweils zugrunde liegende Mietvertrag besteht. Während der Vertragslaufzeit besteht für die betroffenen Hilfebedürftigen keine Möglichkeit, über das Vermögen in der Form der Genossenschaftsanteile oder der Mietkautionen zu verfügen. Dies ist auch mit der Bundesagentur für Arbeit geklärt und wird in den Hinweisen zu § 12 SGB II berücksichtigt."

Wenn dann allerdings nach einem Wohnungswechsel die Kaution oder der Genossenschaftsanteil zurückgezahlt wird, erhöht dieser Betrag den Kontostand und muss demzufolge beim nächsten Antrag als Vermögen angegeben werden.

Was bedeutet "angemessener Wohnraum" in Berlin?

Die Bundesregierung hat zwar die Übernahme angemessener Unterkunftskosten für Bezieher/innen von Arbeitslosengeld II per Gesetz festgelegt aber sonst keine weiteren Bestimmungen über die Angemessenheit getroffen. So ist es den Ländern überlassen, die Lücken auszufüllen und die Länder reichen die Aufgabe weiter an die Kommunen. Was in München als angemessen gilt, muss es in Hamburg noch lange nicht sein oder auch umgekehrt. Da die Kommunen für die Kosten aufzukommen haben und finanziell unter Druck stehen, ist ein Wettbewerb um die kleinste Angemessenheit zu befürchten, ein Wettbewerb, bei dem Mannheim bereits jetzt die Nase vorn zu haben scheint.

In Berlin sind bisher keine Zahlen für Angemessenheit gehandelt worden. Und das ist auch gut so, denn von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz ist nun folgende vorläufige Klarstellung getroffen worden:

"(Es) kann davon ausgegangen werden, dass die ganz überwiegende Mehrheit der Haushalte, die ab dem 01.01.2005 Alg II beziehen werden, bereits heute in Wohnraum lebt, der als angemessen im Sinne von § 22 Abs. SGB II anzurechnen ist.

Vor diesem Hintergrund sind die bei einer Erstantragstellung auf Leistung nach SGB II durch bisherige Empfänger/innen von Arbeitslosenhilfe nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der Unterkunft (Brutto-Warmmiete) und die für bisherige Sozialhilfeempfänger/innen bewilligten Wohnungsmieten als grundsätzlich angemessen anzuerkennen.

In wenigen Einzelfällen und nur dann, wenn unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltende Angemessenheitskriterien (Anhaltspunkt ist der jeweils geltende Mietspiegel) in ganz besonderem Maße überschritten werden, können Schritte zur Reduzierung der Ausgaben innerhalb eines zumutbaren Zeitraums eingeleitet werden."

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