MieterEcho

MieterEcho 305/August 2004

 Recht und Rechtsprechung

Zulässigkeit eines Mieteraushangs im Treppenhaus

Hat der Mieter dem Hausverwalter in einem im Treppenhaus angebrachten Schreiben vorgeworfen, er unterlasse fahrlässig die Reparatur des Heizungskessels und zeige gegenüber dem Mietobjekt nur Desinteresse, steht dem Hausverwalter kein Anspruch auf Unterlassen und schriftlichen Widerruf zu. Dies gilt zumindest dann, wenn die Behauptungen des Mieters im Hinblick auf das Vorhandensein der Mängel im Wesentlichen den Tatsachen entsprechen und das Schreiben insgesamt nicht in ehrverletzender Weise verfasst ist.

LG Berlin, Urteil vom 20.04.2004 - 53 S 25/04 -

In dem von einem Hausverwalter im Auftrag des Vermieters verwalteten und der Mieterin bewohnten Wohnhaus war im November 2002 die Heizung ausgefallen. Nachdem diverse Reparaturarbeiten offensichtlich nicht zum Erfolg führten, hängte die Mieterin im Januar 2003 ein Schreiben an die Hauseingangstür des Hauses, in dem sie dem Hausverwalter vorwarf, er unterlasse es fahrlässig, für die ordnungsgemäße Reparatur bzw. den Austausch des Heizungskessels zu sorgen und zeige auf diese Weise sein Desinteresse an dem Mietobjekt. Der in diesem Aushang angesprochene Verwalter klagte daraufhin gegen die Mieterin und beantragte, dass sie es unter Androhung eines Ordnungsgelds zu unterlassen habe, zu behaupten, der Verwalter unterlasse fahrlässig den erforderlichen Austausch des Heizungskessels und zeige sein Desinteresse an dem Mietobjekt. Zugleich verlangte der Hausverwalter von der Mieterin, die in diesem Schreiben aufgestellten Behauptungen zu widerrufen und wegen der geschäftsschädigenden und ehrabschneidenden Behauptungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 1000 Euro zu zahlen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es stellte sich in seiner Urteilsbegründung im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Kläger (Mitarbeiter der Hausverwaltung) sei nicht Vertragspartner der Mieterin und aus diesem Grund nicht aktivlegitimiert. Lediglich der Vermieter könne - unbeschadet der inhaltlichen Berechtigung - Ansprüche auf Unterlassen geltend machen.

Die Berufung des Hausverwalters wurde vom Landgericht Berlin abgewiesen. Das Landgericht Berlin stellte zunächst klar, dass entgegen der Ansicht des Amtsgerichts der Hausverwalter durchaus zur Klage befugt (aktivlegitimiert) sei. Dies folge bereits daraus, dass er in dem Schreiben direkt angesprochen werde und das Schreiben selbst an den Hausverwalter adressiert gewesen sei.

Gleichwohl stand dem Hausverwalter auch nach Ansicht des Landgerichts - inhaltlich - kein Anspruch auf Unterlassen gegen die Mieterin zu. Der Hausverwalter wurde nach Ansicht des Landgerichts durch das oben genannten Schreiben weder in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, noch habe die Mieterin gegen ein sonstiges Schutzgesetz verstoßen. Eine widerrechtliche Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Hausverwalters lag nach Ansicht des Landgerichts bereits deshalb nicht vor, weil sich der Inhalt des Schreibens der Mieterin ausschließlich auf die Situation in dem von ihr bewohnten Miethauses bezog, in dem seit längerer Zeit Mängel bestanden (fehlende Beheizbarkeit), die dem Hausverwalter bekannt waren. Als Verwalter des Mietobjekts sei der Hausverwalter im Übrigen für die schnellstmögliche und dauerhafte Beseitigung dieses Mangels verantwortlich gewesen.

Bei dieser Interessenabwägung hob das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen hervor, dass aus der Sicht der Mieterin trotz mehrfacher Mängelanzeigen gegenüber dem Hausverwalter die Heizung seit zwei Monaten nicht funktionierte. In dem beanstandeten Schreiben habe sie lediglich darauf hingewiesen, dass der Kessel seit Monaten "offensichtlich" kaputt und der Hausverwalter hierüber bereits informiert gewesen sei. Diese Aussagen entsprachen der tatsächlichen Situation. Die Mieterin habe somit nur noch einmal versucht, die Beseitigung des bestehenden Mangels zu beschleunigen, da den betroffenen Mietern ein Wohnen bei Minusgraden ohne Heizung im Winter nicht zuzumuten war. Aus diesem Grund wurde nach Ansicht des Landgerichts das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Hausverwalters nicht widerrechtlich beeinträchtigt.

Das Landgericht wies darauf hin, dass die Mieterin auch keine sonstigen Schutzgesetze verletzt und insbesondere weder ein beleidigendes Unwerturteil noch sonstige ehrenrührige Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Hausverwalter erhoben habe. Voraussetzungen für eine strafbare Beleidigung (die wiederum einen Anspruch auf Unterlassen rechtfertigen könnte) sei ein Angriff auf die Ehre eines anderen durch Kundgabe der Nicht-, der Gering- oder der Missachtung. Bloße Unhöflichkeiten fielen nicht unter diese Vorschrift.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gelangte das Landgericht zu dem Ergebnis, dass die Behauptungen der Mieterin möglicherweise nicht freundlich und eher ein wenig ironisch gewesen seien, eine Kundgabe der Missachtung darin jedoch nicht festgestellt werden könne. Im Übrigen müsse nach Ansicht des Landgerichts eine Gesamtwürdigung vorgenommen werden, die auch die Zielrichtung des Schreibens nicht unberücksichtigt lasse. Diese Zielrichtung lag nach den Feststellungen des Landgerichts darin, die Aufmerksamkeit des Hausverwalters auf die nicht ordungsgemäß funktionierende Heizung zu lenken und hatte nicht zum Ziel ihn persönlich herabzuwürdigen.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Mechtild Kuby

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