Mieterecho - Zeitung der Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Nr. 302   Januar 2003

Recht und Rechtsprechung

Aufstellen einer Parabolantenne auf dem Balkon

Kann der Mieter ein hinreichendes berufliches oder privates Interesse an dem Empfang von Sendungen darlegen, die nicht über einen vorhandenen Breitbandkabelanschluss empfangen werden können, dann steht ihm gegen den Vermieter ein Anspruch auf Genehmigung der Aufstellung einer Parabolantenne auf seinem Balkon zu.
AG Schöneberg, Urteil vom 31.03.2002 - 10 C 252/02 -

Die Mieterin wohnte im 4. OG in einer Wohnung mit Balkon. In dieser Wohnung besteht ein Breitbandkabelanschluss, mit dem die Mieterin die darin eingespeisten Programme empfangen kann. Unter Nr. 6 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Mietvertrag ist vereinbart, dass der Mieter mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und dem Interesse an einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Wohnhauses der vorherigen Zustimmung der Vermieterin bedarf, wenn er Antennen oder ähnliche Anlagen anbringen oder verändern möchte.

Die Mieterin hat einen Magisterabschluss in den Fächern Ethnologie und Arabistik und behauptet, sie sei aus beruflichen Gründen darauf angewiesen, über politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklungen in den arabischen Ländern schnellstmöglichst informiert zu sein. Die von ihr benötigten Fernseh- und Radioprogramme könnten im allgemeinen Breitbandkabelnetz nicht empfangen werden. Die Mieterin hatte die Vermieterin vergeblich um die Zustimmung zum Aufstellen einer Parabolantenne auf ihrem Balkon gebeten. Sie war zuvor vom Amtsgericht Schöneberg verurteilt worden, eine ohne Zustimmung der Vermieterin auf dem Balkon errichtete Parabolantenne zu entfernen. Die Vermieterin bestritt, dass die Mieterin über die zum Verständnis der von ihr gewünschten Programme erforderlichen Sprachkenntnisse verfüge und aus beruflichen Gründen auf den Empfang dieser Sendungen angewiesen sei. Insbesondere vertrat sie die Ansicht, über das Breitbandkabelnetz werde bereits ein arabischer Sender angeboten, so dass dem Informationsanspruch der Mieterin genüge getan sei. Der optische Gesamteindruck der Altbaufassade werde durch das Aufstellen der Antenne deutlich beeinträchtigt.

Das Amtsgericht hat die Vermieterin antragsgemäß verurteilt. Es wies zunächst darauf hin, dass die Rechtskraft des Urteils des Amtsgericht Schöneberg (mit dem die Mieterin zur Entfernung der Parabolantenne verurteilt wurde) einer Entscheidung in diesem Verfahren nicht entgegenstehe. Im dortigen Verfahren sei es lediglich um die Frage der Beseitigungspflicht der ohne Genehmigung aufgestellten Parabolantenne gegangen, ohne dass über die Frage des Anspruchs auf eine Zustimmung durch die Vermieterin entschieden worden sei.

Das Amtsgericht vertrat die Ansicht, dass der Mieterin grundsätzlich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 10 EMRK ein Anspruch zustehe, eine Parabolantenne zum Empfang der von ihr gewünschten Programme aufzustellen. Dabei ließ es das Amtsgericht ausdrücklich offen, ob nicht grundsätzlich jedem interessierten Mieter der Zugang zu allen bestehenden Informationsquellen zu gewähren sei oder ob ein Mieter auf das bestehende Angebot im Breitbandkabel verwiesen werden könne. Im vorliegenden Fall hatte die Mieterin unter Vorlage ihres Magisterabschlusses in den Fächern Ethnologie und Arabistik hinreichend dargelegt, dass bei ihr ein besonderes Interesse am Empfang von Sendern aus arabischen Ländern bestehe. Ob und in welchem Umfang die Mieterin darüber hinaus beruflich in diesem Bereich tätig sei, könne dahingestellt bleiben. Maßgeblich sei, dass sie ein entsprechendes Sprachverständnis nachgewiesen habe.

Nach Auffassung des Gerichts kann dieser Informationsanspruch (durch Programme, die nicht in das Breitbandkabelnetz eingespeist werden) deutschen Mietern nicht pauschal allein auf Grund ihres Inländerstatus und einer typisierenden Betrachtungsweise abgesprochen werden. Zwar könnten über den Breitbandkabelanschluss regelmäßig relativ viele Sender empfangen werden, die Auswahl der zu empfangenen Sender treffe jedoch der Vermieter bzw. der jeweilige Anbieter. Diese Auswahl könne der Mieter daher nicht beeinflussen. Das Amtsgericht wies ferner darauf hin, dass die Mieterin entgegen der Ansicht der Vermieterin auch nicht darlegen müsse, welche konkreten Sender sie zu empfangen beabsichtige. In Berlin sei der Empfang diverser arabischer Sender über Satellit möglich, aus denen die Mieterin auswählen könne.

Im Rahmen einer abschließenden Interessenabwägung gelangte das Amtsgericht zu dem Ergebnis, dass durch das Aufstellen der Parabolantenne auf dem Balkon der Mieterin das Eigentum der Vermieterin nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werde. Eine Beschädigung des Mauerwerks sei bereits deshalb nicht zu befürchten, weil die Antenne nicht am Mauerwerk befestigt werden soll. Eine Beeinträchtigung anderer Hausbewohner sei nicht zu erkennen, insbesondere werde auch der Anblick der Hausfassade durch das Aufstellen der Parabolantenne auf dem im 4. OG gelegenen Balkon nicht wesentlich beeinträchtigt. Da die Vermieterin von dem ihr grundsätzlich zustehenden Bestimmungsrecht über den Standort der Antenne keinen Gebrauch gemacht habe, sei sie zur Genehmigung der Antenne an dem von der Mieterin gewünschten Ort verpflichtet.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Burkhard Draeger