Mieterecho - Zeitung der Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Nr. 302   Januar 2003

Recht und Rechtsprechung

Gebrauchsüberlassung an Dritte
Für die Aufnahme eines Lebensgefährten in die Mietwohnung bedarf der Mieter der Erlaubnis des Vermieters. Auf die Erteilung der Erlaubnis hat er im Regelfall einen Anspruch.
BGH, Urteil vom 05.11.2003 - VIII ZR 371/02 -

Gegenstand des Rechtsstreits war die Feststellungsklage einer Mieterin, die ihren Lebensgefährten in die gemietete Wohnung aufgenommen hatte. Der Vermieter war nicht bereit, ohne Mitteilung der persönlichen Daten des Lebensgefährten der Mitbenutzung der Wohnung durch den Mann zuzustimmen. Die Mieterin hatte daher auf Feststellung geklagt, dass sie berechtigt sei, die Wohnung auch ohne Erlaubnis des Vermieters zusammen mit ihrem Lebensgefährten zu nutzen. Das Amtsgericht hatte die Klage als unzulässig abgewiesen, das Landgericht hatte dem Antrag der Mieterin stattgegeben, jedoch die Revision zugelassen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er stellte klar, dass (auch nach der Modernisierung des Mietrechts zum 01.09. 2001) der Mieter grundsätzlich nicht berechtigt sei, die Mietsache ohne Erlaubnis des Vermieters an Dritte zu überlassen. Dies ergebe sich bereits aus der Vorschrift des § 550 Absatz 1 Satz 1 BGB, wonach der Mieter ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt sei, die Wohnung einem Dritten zu überlassen. Diese Vorschrift finde auch dann Anwendung, wenn der "Dritte" der Lebensgefährte des Mieters sei. Auch die Änderung des Mietrechts durch das Mietrechtsreformgesetz, insbesondere hinsichtlich des Eintrittsrechts des Lebensgefährten in den Mietvertrag beim Tod des Mieters gemäß § 563 BGB, rechtfertige es nicht, die Aufnahme des Lebensgefährten in eine Mietwohnung von dem Erlaubnisvorbehalt des § 540 Absatz 1 Satz 1 BGB auszunehmen.

Der BGH führte weiter aus, dass den berechtigten Interessen des Mieters an der Mitbenutzung der Wohnung durch seinen Lebensgefährten durch die Vorschrift des § 553 Absatz 1 Satz 1 BGB ausreichend Rechnung getragen sei. Diese gebe dem Mieter einen Anspruch auf die Genehmigung, wenn er insoweit ein berechtigtes Interesse habe. Der - auf höchstpersönlichen Motiven beruhende und deshalb nicht näher zu begründende - Wunsch des Mieters, eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen oder fortzusetzen reiche in der Regel aus, um ein solches berechtigtes Interesse darzulegen. Die Erlaubnis könne der Vermieter gemäß § 553 Absatz 1 Satz 2 BGB daher nur dann versagen, wenn die Mitnutzung der Wohnung durch diesen "Dritten" für ihn unzumutbar sei. Als Beispiel nannte der BGH die mögliche Überbelegung der Wohnung.

Veröffentlicht in WM 2003, 688 ff.