Mieterecho - Zeitung der Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Nr. 301   Dezember 2003

Anbietepflicht des Vermieters bei Kündigung wegen Eigenbedarfs

Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter eine ihm zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anzubieten, wenn er das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs kündigt. Eine unter Verstoß gegen diese Anbietepflicht ausgesprochene Kündigung wegen Eigenbedarfs ist wegen des darin enthaltenen Rechtsmissbrauchs unwirksam. Eine Anbietepflicht besteht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch nur dann, wenn sich die andere Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, eine mehrere Kilometer entfernt gelegene Wohnung den Mietern anzubieten.

Der Vermieter muss eine (im gleichen Hause vorhandene) Wohnung nur dann anbieten, wenn diese spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Vermietung zur Verfügung steht bzw. stehen wird. Wird nach Beendigung des Mietverhältnisses, aber noch vor Beendigung des Räumungsrechtsstreits eine Wohnung in demselben Hause frei, ist der Vermieter nicht verpflichtet, diese noch im laufenden Rechtsstreit dem Mieter anzubieten. Andernfalls werde nach Ansicht des Bundesgerichtshofs derjenige Mieter privilegiert, der sich nach Ablauf der Kündigungsfrist unberechtigt weiter in der Wohnung aufhalte und verklagen lasse.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung auch dann vorliegen, wenn der Vermieter die Wohnung an seine Geschwister vermieten möchte. Der Begründung einer zusätzlichen sozialen Bindung zum Vermieter bedürfe es in diesen Fällen nicht.

BGH, Urteile vom 09.07.2003 -
VIII ZR 311/02 - und - VIII ZR 276/02 -
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 90/2003