Mieterecho - Zeitung der Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Nr. 301   Dezember 2003

Installation einer Videokamera im Haus

Der Vermieter ist verpflichtet, einem schwerstbehinderten Mieter das Anbringen einer Videokamera (ohne Aufzeichnungsgerät) zu gestatten, wenn dies für die Nutzung der Wohnung durch den Mieter zwingend erforderlich ist. Bei der gebotenen Interessenabwägung sind die baulichen Beeinträchtigungen gering zu bewerten, während der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der anderen Mieter wesentlich höher zu bewerten ist.
AG Köpenick, Urteil vom 13.11.2002 - 7 C 211/02 -

Der Mieter ist auf Grund eines Schädel-Hirn-Traumas teilweise gelähmt und erheblich behindert. Darüber hinaus erkrankte er im Jahre 1993 an multipler Sklerose mit der Folge geringer körperlicher Beweglichkeit und Reaktionsfähigkeit. Das Versorgungsamt hatte beim Mieter im Jahre 2002 einen Grad der Behinderung von 100% festgestellt und ihm eine außergewöhnliche Gehbehinderung, die Notwendigkeit ständiger Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und eine Telebus-Berechtigung zuerkannt. Die Tür des Klägers ist mit einem gewöhnlichen Türspion ausgestattet. Der Kläger beabsichtigt den Einbau einer Videokamera und den Anschluss eines Monitors in seinem Wohnzimmer. Er will auf diese Weise zum einen böswillig gesinnte Besucher entmutigen und sich zum anderen einen unnötigen 5 m langen Gehweg bis zur Wohnungstür ersparen. Er behauptete, die Schließanlage der ohne Gegensprechanlage ausgestatteten Hauseingangstür sei häufig defekt, so dass in unregelmäßigen Abständen Werber, Drücker und Vertreter an seiner Tür klingelten.

Die Vermieterin bestritt, dass die Schließ- und Gegensprechanlage nicht funktioniere und war darüber hinaus bereit, eine Verlegung der Gegensprechanlage in das Wohnzimmer des Mieters zu genehmigen.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Vermieterin verurteilt, dem Kläger die Installation einer Videokamera vor seiner Wohnung zu gestatten, mit der Videoaufnahmen von dem vor der Wohnungstür der Wohnung gelegenen Treppenpodest gemacht werden können, ohne dass eine Aufzeichnung dieser Aufnahmen erfolgt.

Das Amtsgericht vertrat in seinem Urteil die Ansicht, dass dem Mieter ein Anspruch auf Genehmigung der beantragten baulichen Veränderung gemäß § 554 a BGB zustehe. Grundsätzlich bedürften alle Veränderungen des Mieters am Vertragsgegenstand, die endgültig oder schwer behebbar seien, nachteilige Auswirkungen auf den Mietgegenstand erwarten ließen oder eine Beeinträchtigung des Gesamteindrucks oder eine Belästigung bzw. Störung von Dritten zur Folge hätten, der Genehmigung durch den Vermieter. Unstreitig werde durch den geplanten Einbau der Videokamera die Bausubstanz nicht dauerhaft oder in nachteilige Form unzumutbar verändert.

Gleichwohl obliege der Vermieterin gegenüber ihren anderen Mietern, möglichen Mietinteressenten sowie den sonstigen Besuchern des Wohnhauses eine Fürsorgepflicht. Aus diesem Grund sei die Montage einer Videokamera durch den Mieter gegen den Willen der Vermieterin grundsätzlich unzulässig, da auf diese Weise das allgemeine Persönlichkeitsrecht dieser Personen beeinträchtigt werde. Die das Treppenhaus benutzenden Personen würden sich regelmäßig in einer solchen Situation befangen fühlen und zwar auch dann, wenn eine Aufzeichnung nicht stattfinde. Dies betreffe im vorliegenden Fall zumindest Besucher der anderen Mieterin im 4. OG, Wohnungssuchende für leer stehende Wohnungen, Postzusteller, Handwerker und Reinigungskräfte, die einmal wöchentlich das Treppenhaus reinigen würden.

Auf der anderen Seite war nach Ansicht des Amtsgerichts zu berücksichtigen, dass der Eingriff in den Rechtskreis der genannten Personen nicht intensiver sei, als der beim Besuch verschiedener Kaufhäuser, Bürogebäude, Parkhäuser oder öffentlicher Plätze.

Das Amtsgericht führte ferner aus, dass das Bestehen einer Genehmigungspflicht grundsätzlich die Unzulässigkeit der vom Mieter beabsichtigten baulichen Maßnahme indiziere, mit der Folge, dass ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung nicht bestehe. Ein solcher Anspruch könne jedoch ausnahmsweise gemäß § 554 a BGB angenommen werden, wenn die widersprechenden Interessen der Vermieterin bzw. der anderen Mieter an der Genehmigung die Interessen des (die Genehmigung beantragenden) Mieters nicht überwiegen.

Bezogen auf den vorliegenden Fall hatte der Mieter nach Ansicht des Amtsgerichts dargelegt und bewiesen, dass die von ihm beantragte bauliche Maßnahme für die Nutzung der Mietsache zwingend erforderlich sei. Hierbei ging das Amtsgericht davon aus, dass der Begriff der „Erforderlichkeit“ nicht nach naturgesetzlichen, sondern nach normativen Zusammenhängen und Zumutbarkeitserwägungen zu verstehen sei. Nach der Beweisaufnahme stand für das Amtsgericht fest, dass die Möglichkeit zur Fortbewegung des Mieters auf ca. 20 m begrenzt sei. Hierdurch werde deutlich, welcher Zeit- und Kraftaufwand für den Mieter erforderlich sei, um von seinem Wohnzimmer aus zur Tür zu gelangen, um dort mit seiner bestehenden Sehbehinderung durch den Türspion den Bereich vor der Wohnungstür zu erfassen. Im gleichen Maß werde deutlich, welche Anstrengungen sich der Kläger bei unerwünschtem Besuch ersparen könne.

Dieser Zweck war nach Ansicht des Amtsgerichts auch nicht mit weniger beeinträchtigenden Maßnahmen zu erreichen, insbesondere sei die von der Vermieterin angebotene Genehmigung der Verlegung der Gegensprechanlage in das Wohnzimmer nicht ausreichend gewesen. Das Gericht setzte es als bekannt voraus, dass sich so genannte Werber, Drücker und Vertreter einmalig Zugang zu einem Mietshaus verschaffen können und sodann unmittelbar vor den Wohnungstüren erscheinen. Darüber hinaus entspreche es den üblichen Verhältnissen, dass gerade in den warmen Jahreszeiten die Hauseingangstüren nicht immer fest verschlossen seien. Schließlich könne durch die visuelle Wahrnehmung am zuverlässigsten eine Einschätzung der Besucher erfolgen.

Demgegenüber seien die Interessen der Vermieterin sowie der anderen Mieter des Hauses durch die geplante Kamerainstallation nicht erheblich beeinträchtigt. Der von diesen Personen grundsätzlich zu beanspruchende Schutz des Persönlichkeitsrechts sei lediglich kurzfristig und weniger intensiv betroffenen als die schützenswerten Interessen des Mieters. Aus diesem Grund wurde die Vermieterin antragsgemäß verurteilt.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Burkhard Draeger