Die Vereinbarung der Zahlung einer Pauschale für den Zugang zu einer EDV-Datenbank für Miet- und Immobilienanzeigen verstößt gegen § 2 Abs. 1 Abs. 4 Wohnungsvermittlungsgesetz.
Die an den Makler geleistete Pauschale stellt eine unzulässige Vorabprovision dar und ist den Wohnungssuchenden zurückzuzahlen.
AG Mitte, Urteil vom 16.07.2003 - 18 C 136/03 - (noch nicht rechtskräftig)
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Henrik Solf
Anmerkung: Siehe hierzu auch den Beitrag "Keine Traumwohnung zu Schnäppchenpreisen", Seite 23, in diesem Heft.